Wie hoch muss der gesetzliche Mindestanteil an Kakao sein, damit ein Produkt als Zartbitterschokolade verkauft werden darf?

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Damit ein Produkt in Deutschland (und EU-weit) rechtlich als Schokolade (im Sinne von dunkler Schokolade oder Zartbitterschokolade) bezeichnet werden darf, muss der gesetzliche Mindestanteil an Gesamtkakaotrockenmasse laut der Kakaoverordnung bei mindestens 35 % liegen.

Hier sind die Details zur Zusammensetzung bei diesem Mindestanteil von 35 %:

  • Mindestens 18 % Kakaobutter
  • Mindestens 14 % fettfreie Kakaotrockenmasse

Wichtige Unterscheidungen in der Praxis:

Obwohl der Gesetzgeber die Hürde für „Schokolade“ (ohne den Zusatz „Milch-“) bei 35 % ansetzt, haben sich im Handel für die verschiedenen Bezeichnungen bestimmte Richtwerte etabliert, um die Bitterkeit zu unterscheiden:

  1. Zartbitterschokolade / Dunkle Schokolade: Meistens liegt der Kakaoanteil hier tatsächlich deutlich höher als das gesetzliche Minimum, oft zwischen 50 % und 60 %.
  2. Halbbitterschokolade: Hier liegt der Anteil meist um die 50 %.
  3. Bitterschokolade / Edelbitter: Diese enthalten in der Regel 70 % Kakao oder mehr.
  4. Milchschokolade: Hier liegt der gesetzliche Mindestanteil an Kakao deutlich niedriger, nämlich bei nur 25 %.

Zusammenfassend: Das Gesetz schreibt für die Kategorie, in die Zartbitterschokolade fällt, 35 % vor. Da Verbraucher bei „Zartbitter“ jedoch ein herberes Produkt erwarten, liegt der Anteil bei den meisten Herstellern freiwillig bei mindestens 48 % bis 50 %.

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