Ab welchem Fruchtanteil darf ein Produkt gesetzlich als „Fruchteis“ bezeichnet werden?

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Nach den Leitsätzen für Speiseeis des Deutschen Lebensmittelbuchs gelten für die Bezeichnung „Fruchteis“ folgende Mindestanteile an Frucht:

  1. Regelfall: Ein Fruchteis muss einen Anteil von mindestens 20 % Frucht enthalten.
  2. Ausnahme für saure oder geschmacksintensive Früchte: Bei Früchten mit einem sehr intensiven Geschmack oder hohem Säureanteil (z. B. Zitrusfrüchte, Passionsfrucht, Mango, Johannisbeere) liegt die Grenze niedriger. Hier muss der Fruchtanteil mindestens 10 % betragen.

Wichtige Ergänzungen:

  • Zusammensetzung: Fruchteis wird in der Regel aus Wasser, Zucker und Fruchtmark oder Fruchtsaft hergestellt. Es darf kein Fett hinzugefügt werden, das nicht aus der Frucht selbst stammt (mit Ausnahme von geringen Mengen aus technologischen Gründen). Im Gegensatz zu Milcheis oder Rahmeis enthält echtes Fruchteis also kein Milchfett.
  • Abgrenzung zum Sorbet: Ein „Sorbet“ hat strengere Auflagen als Fruchteis. Hier beträgt der Fruchtanteil in der Regel mindestens 25 % (bei sauren Früchten 15 %). Zudem darf Sorbet keine Milch oder Milchbestandteile enthalten.
  • Fruchtgeschmack-Eis: Wenn ein Produkt die Mindestmengen an Frucht nicht erreicht, darf es nicht „Fruchteis“ heißen, sondern trägt oft Bezeichnungen wie „Eis mit Erdbeergeschmack“. In diesem Fall stammen die Aromen meist aus künstlichen oder natürlichen Aromastoffen statt aus der echten Frucht.

Zusammenfassend: Wenn auf der Packung legal „Fruchteis“ steht, können Sie von mindestens 20 % Frucht (bzw. 10 % bei Zitrus/Exoten) ausgehen.