Ab welchem Kakaogehalt spricht man offiziell von Zartbitterschokolade?

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Es gibt für den Begriff „Zartbitterschokolade“ keine strikte gesetzliche Mindestgrenze, die diesen exakten Namen vorschreibt. Die rechtliche Grundlage in Deutschland und der EU ist die Kakaoverordnung.

Hier sind die entscheidenden Richtwerte:

  1. Die gesetzliche Untergrenze (35 %): Damit ein Produkt überhaupt als „Schokolade“ (ohne den Zusatz „Milch-“) verkauft werden darf, muss es einen Gesamtkakaogehalt von mindestens 35 % haben.
  2. Allgemeine Verkehrsauffassung (ab 50 %): Auch wenn das Gesetz den Begriff „Zartbitter“ nicht explizit bei einem festen Prozentsatz schützt, hat sich im Handel und in der Industrie ein Standard etabliert: Von Zartbitterschokolade spricht man üblicherweise ab einem Kakaogehalt von mindestens 50 %.

Die Abstufungen im Handel (Richtwerte):

Obwohl die Übergänge fließend sind, orientieren sich die meisten Hersteller an folgenden Bezeichnungen:

  • Zartbitter: meist 50 % bis 60 % Kakaoanteil.
  • Bitterschokolade / Feinherb / Edelbitter: meist ab 60 % oder 70 % Kakaoanteil.
  • Extrabitter: meist ab 80 % bis zu 100 % Kakaoanteil.

Der wichtigste Unterschied zur Milchschokolade:

  • Milchschokolade muss gesetzlich mindestens 25 % (bei „Alpenmilch“ 30 %) Kakao enthalten und enthält Milchpulver.
  • Zartbitterschokolade enthält in der Regel keine Milch (oder nur Spuren durch die Produktion), sondern besteht primär aus Kakaomasse, Kakaobutter und Zucker.

Zusammenfassend: Offiziell als „Schokolade“ (dunkel) gilt sie ab 35 %, aber im Laden wird die Bezeichnung „Zartbitter“ fast immer erst ab 50 % verwendet.