Welche Kennzeichnungspflichten bestehen für Allergene in Pizzabrötchen bei losem Verkauf?
Bei Pizzabrötchen im losen Verkauf (z. B. in der Bäckerei, Pizzeria oder am Imbisswagen) gelten in Deutschland und der EU strenge Kennzeichnungspflichten für Allergene. Die Rechtsgrundlage ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Verbindung mit der nationalen Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV).
Hier sind die Details zur Kennzeichnungspflicht:
1. Welche Allergene müssen angegeben werden?
Es müssen die 14 Hauptallergene gekennzeichnet werden, sofern sie als Zutat im Produkt enthalten sind. Bei Pizzabrötchen sind das typischerweise:
- Glutenhaltiges Getreide: Meist Weizen (im Teig).
- Milch und Milcherzeugnisse: Falls Käse (z. B. Gouda, Mozzarella) oder Butter/Milch im Teig enthalten sind.
- Eier: Falls der Teig damit bestrichen oder verfeinert wurde.
- Sojabohnen: Oft in Backmitteln oder in der Salami/Schinken enthalten.
- Sellerie: Häufig in der Tomatensauce oder in Gewürzmischungen zu finden.
- Senf: Eventuell in Saucen oder verarbeiteten Fleischwaren.
- Sesamsamen: Falls als Bestreuung genutzt.
- Schwefeldioxid und Sulfite: Können in konservierten Zutaten wie getrockneten Tomaten oder Wein in der Sauce vorkommen.
2. Form der Kennzeichnung (Wie muss informiert werden?)
Bei loser Ware gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie der Betrieb die Information bereitstellen kann. Die Information muss gut sichtbar, deutlich lesbar und leicht zugänglich sein.
A. Schriftliche Kennzeichnung
- Auf dem Preisschild/Aushang: Direkt neben dem Namen "Pizzabrötchen" (z. B. durch Fußnoten oder Buchstaben: "Pizzabrötchen (A, G)").
- In einer Kladde oder einem Ordner: Ein "Allergen-Lexikon", das für Kunden frei einsehbar hinter der Theke oder auf dem Tresen liegt.
- Speisekarte/Aushang: Eine Liste aller Produkte mit den entsprechenden Allergenen.
B. Elektronische Kennzeichnung
- Über ein Terminal oder einen QR-Code (sofern der Kunde leicht darauf zugreifen kann).
C. Mündliche Auskunft (Sonderregelung)
Eine rein mündliche Auskunft ist zulässig, aber an strenge Bedingungen geknüpft:
- Es muss ein deutlicher Hinweis (Schild) vorhanden sein, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können und eine schriftliche Dokumentation einsehbar ist.
- Die schriftliche Dokumentation (z. B. ein Datenblatt) muss für die Aufsichtsbehörden und auf Nachfrage auch für den Kunden sofort verfügbar sein.
- Das Personal muss ausreichend geschult sein.
3. Besonderheiten bei Pizzabrötchen
- Zusatzstoffe: Neben Allergenen müssen bei loser Ware auch bestimmte Zusatzstoffe angegeben werden (z. B. "mit Farbstoff", "konserviert", "mit Phosphat" bei Salami/Schinken).
- Zusammengesetzte Zutaten: Wenn die Pizzabrötchen gefüllt sind (z. B. mit Schinken und Käse), müssen die Allergene aller Teilkomponenten berücksichtigt werden.
- Kreuzkontamination ("Spurenhinweis"): Die Angabe von unbeabsichtigten Spuren (z. B. "Kann Spuren von Nüssen enthalten") ist freiwillig, solange die gute Hygienepraxis eingehalten wird. Nur die absichtlich verwendeten Zutaten sind pflichtig.
4. Optische Gestaltung
Falls Abkürzungen oder Symbole verwendet werden (z. B. "A" für Weizen, "G" für Milch), müssen diese an einer gut sichtbaren Stelle (z. B. am Fuß der Speisekarte oder auf einem Schild daneben) eindeutig erklärt werden.
Fazit für den Betreiber:
Wer Pizzabrötchen lose verkauft, muss sicherstellen, dass der Kunde vor dem Kauf und ohne Schwierigkeiten erfahren kann, welche der 14 Hauptallergene enthalten sind. Am einfachsten ist meist eine kleine Fußnote direkt am Preisschild oder ein deutlich sichtbarer Ordner mit den Produktdatenblättern.