Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein Wasser erfüllen, um als „Mineralwasser“ bezeichnet zu werden?

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In Deutschland ist die Bezeichnung „Natürliches Mineralwasser“ gesetzlich streng geschützt. Die Anforderungen sind in der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MinTafelWV) festgelegt. Es ist zudem das einzige deutsche Lebensmittel, das eine amtliche Anerkennung benötigt.

Hier sind die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen im Detail:

1. Unterirdischer Ursprung und Schutz

Das Wasser muss aus unterirdischen Wasservorkommen stammen, die vor Verunreinigungen geschützt sind. Es muss aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen werden.

2. Ursprüngliche Reinheit

Dies ist das wichtigste Merkmal: Das Wasser muss bereits am Quellort von „ursprünglicher Reinheit“ sein. Das bedeutet, es darf keine Schadstoffe oder Verunreinigungen durch menschliche Einflüsse enthalten. Im Gegensatz zu Leitungswasser darf Mineralwasser nicht chemisch aufbereitet oder desinfiziert werden (z. B. keine Chlorung).

3. Konstante Zusammensetzung

Das Mineralwasser muss eine charakteristische Zusammensetzung an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen aufweisen. Diese Zusammensetzung muss im Rahmen natürlicher Schwankungen nahezu konstant bleiben. Hinweis: Früher gab es einen Mindestgehalt an gelösten Mineralstoffen (1.000 mg/l), dieser wurde jedoch im Zuge der EU-Harmonisierung abgeschafft. Heute reicht eine „ernährungsphysiologische Wirkung“ aus.

4. Abfüllung am Quellort

Um die Reinheit zu garantieren, muss Mineralwasser direkt am Quellort abgefüllt werden. Ein Transport in Tankwagen zu einer weit entfernten Abfüllanlage ist streng verboten. Erst in der verkaufsfertigen Verpackung (Flasche) darf es transportiert werden.

5. Erlaubte Behandlungsverfahren

Da das Wasser naturbelassen bleiben soll, sind nur sehr wenige Bearbeitungsverfahren erlaubt:

  • Entzug von Eisen: Damit das Wasser in der Flasche nicht braun eintrübt (Enteisenung).
  • Entzug von Schwefel: Damit das Wasser nicht unangenehm riecht.
  • Entzug oder Zusatz von Kohlensäure (CO2): Das Wasser darf mit quelleneigener oder anderer Kohlensäure versetzt werden.
  • Entzug von Mangan oder Arsen: Durch spezielle, zugelassene Filtrationsverfahren.
  • Verbot: Jede Form der Entkeimung (z. B. durch Chlor oder Ozonbehandlung zur Keimtötung) ist untersagt.

6. Amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung

Bevor ein Wasser als „Natürliches Mineralwasser“ verkauft werden darf, muss es ein langwieriges Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dabei werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr regelmäßig Proben entnommen, um die Reinheit und Konstanz geologisch, chemisch und mikrobiologisch nachzuweisen.

7. Etikettierung

Die Verordnung schreibt vor, was auf dem Etikett stehen muss:

  • Der Name der Quelle und der Ort der Quellnutzung.
  • Die Analysewerte der charakteristischen Bestandteile (Auszug aus der Analyse).
  • Ggf. Hinweise wie „Enthält Fluorid“ oder „Für Säuglingsnahrung geeignet“ (hierfür gelten noch strengere Grenzwerte).

Abgrenzung zu anderen Wasserarten:

  • Trinkwasser (Leitungswasser): Stammt meist aus Grund- oder Oberflächenwasser, darf chemisch aufbereitet werden und unterliegt der Trinkwasserverordnung.
  • Quellwasser: Stammt auch aus unterirdischen Vorkommen, benötigt aber keine amtliche Anerkennung und keine konstante Zusammensetzung der Mineralstoffe.
  • Tafelwasser: Ist kein Naturprodukt. Es kann eine Mischung aus verschiedenen Wässern (Leitungswasser, Mineralwasser, Meerwasser) sein, denen Mineralstoffe und Kohlensäure beigemischt wurden. Es darf überall abgefüllt werden.