Gilt die strenge Namensregelung für Marmelade auch für den Verkauf auf privaten Flohmärkten oder Basaren?
Die kurze Antwort lautet: Ja, rein rechtlich gilt die Konfitürenverordnung (KonfV) auch für den Verkauf auf Flohmärkten oder Basaren, sobald die Ware „in den Verkehr gebracht“ wird.
Allerdings gibt es in der Praxis Nuancen und eine sehr einfache Lösung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Hier sind die Details:
1. Die rechtliche Lage (Konfitürenverordnung)
Seit 2003 ist der Begriff „Marmelade“ im gewerblichen Handel offiziell Erzeugnissen aus Zitrusfrüchten vorbehalten (Orangen, Zitronen, Limetten etc.). Alles, was aus anderen Früchten (Erdbeeren, Himbeeren, Kirschen) hergestellt wird, muss offiziell „Konfitüre“ heißen.
Sobald Sie Lebensmittel gegen Geld (oder auch unentgeltlich) an Dritte abgeben, „bringen Sie diese in den Verkehr“. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob dies in einem Supermarkt oder an einem Stand auf einem Kirchenbasar geschieht.
2. Privat vs. Gewerblich
Es gibt eine kleine Grauzone:
- Gelegentliche Abgabe im kleinen Rahmen: Wenn Sie nur einmalig drei Gläser beim Nachbarschaftsflohmarkt verkaufen, wird kaum ein Lebensmittelkontrolleur einschreiten. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung nimmt „gelegentliche“ Tätigkeiten im privaten Rahmen (wie Schulfeste oder Wohltätigkeitsbasare) oft von den strengsten Kennzeichnungspflichten aus.
- Aber: Die Bezeichnung des Lebensmittels darf dennoch nicht irreführend sein. Wenn ein Lebensmittelkontrolleur den Stand prüft (was bei öffentlichen Veranstaltungen vorkommen kann), kann er die falsche Benennung beanstanden.
3. Die Lösung: Der Begriff „Fruchtaufstrich“
Um alle Probleme mit der Konfitürenverordnung zu umgehen, nutzen Profis und informierte Hobby-Verkäufer den Begriff „Fruchtaufstrich“.
- Vorteil: Für „Fruchtaufstrich“ gibt es keine so strengen gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Zucker- oder Fruchtgehalts wie für Konfitüre oder Marmelade.
- Rechtssicherheit: Sie dürfen Erdbeermasse rechtlich problemlos als „Erdbeer-Fruchtaufstrich“ bezeichnen, aber eben nicht als „Erdbeermarmelade“.
4. Was Sie zusätzlich beachten sollten
Neben dem Namen gibt es bei Basaren oft wichtigere Punkte, auf die die Lebensmittelüberwachung achtet:
- Hygiene: Die Gläser müssen sauber und heiß eingefüllt worden sein.
- Kennzeichnung: Auch bei privatem Verkauf sollten Sie (schon aus Haftungsgründen) folgende Infos auf das Glas schreiben:
- Was ist drin? (z. B. „Erdbeer-Fruchtaufstrich“)
- Zutatenliste (Wichtig für Allergiker!)
- Herstellungsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum.
- Name und Anschrift des Herstellers (also Ihr Name, falls jemand nach dem Verzehr Probleme bekommt).
Fazit
Wenn Sie auf einem Flohmarkt sichergehen wollen, beschriften Sie Ihre Gläser als „Fruchtaufstrich“. Damit umgehen Sie die strenge Unterscheidung zwischen Marmelade und Konfitüre und sind rechtlich auf der sicheren Seite.
In der Praxis wird auf einem kleinen Basar selten jemand ein Bußgeld verhängen, wenn dort „Omas Erdbeermarmelade“ steht – aber korrekt ist es nach deutschem und EU-Recht nicht.