Wie muss die Kennzeichnung erfolgen, wenn eine Bratwurst Allergene wie Senf oder Milcheiweiß enthält?

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Die Kennzeichnung von Allergenen wie Senf oder Milcheiweiß in einer Bratwurst ist gesetzlich streng geregelt. Die Grundlage hierfür ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Man unterscheidet dabei grundlegend, ob die Bratwurst verpackt oder lose verkauft wird.

1. Bei vorverpackter Bratwurst (z. B. im Supermarkt-Kühlregal)

Hier erfolgt die Kennzeichnung über das Zutatenverzeichnis:

  • Hervorhebung: Allergene müssen im Zutatenverzeichnis optisch deutlich hervorgehoben werden (z. B. durch Fettdruck, KURSIVSCHRIFT, Unterstreichung oder eine andere Hintergrundfarbe).
  • Beispiel: Zutaten: Schweinefleisch, Trinkwasser, Speisesalz, Gewürze (enthält Senf), Milcheiweiß, Dextrose.
  • Kein Zutatenverzeichnis nötig? Falls ein Produkt kein Zutatenverzeichnis benötigt (selten bei Bratwurst), muss die Angabe „Enthält ...“ (z. B. „Enthält Senf“) erfolgen.

2. Bei loser Ware (z. B. in der Metzgerei, am Imbissstand oder im Restaurant)

Auch bei unverpackter Ware besteht eine Informationspflicht. Dies kann auf verschiedenen Wegen geschehen:

  • Schild an der Ware: Ein Schild direkt an oder bei der Bratwurst (z. B. „Bratwurst mit Senf und Milcheiweiß“).
  • Aushang oder Speisekarte: Kennzeichnung direkt beim Produktnamen durch Fußnoten oder Kürzel (z. B. „Bratwurst (M, S)“). Eine Legende muss für den Kunden leicht auffindbar sein (z. B. M = Milcheiweiß, S = Senf).
  • Kladden/Ordner: Ein gut sichtbarer Hinweis darauf, dass eine Liste mit Allergenen auf Nachfrage eingesehen werden kann (Allergen-Informationsblatt).
  • Mündliche Auskunft: Dies ist nur zulässig, wenn:
    1. Das Personal geschult ist.
    2. Auf Nachfrage sofort eine schriftliche Dokumentation (z. B. ein Datenblatt) vorgelegt werden kann.
    3. Ein schriftlicher Hinweis für den Kunden (Schild/Aushang) vorhanden ist, dass die Information mündlich erfolgt.

3. Wichtige Details zu den Inhaltsstoffen

  • Senf: Er gehört zu den 14 Hauptallergenen und muss immer als „Senf“ (oder Senfkörner/Senfmehl) benannt werden.
  • Milcheiweiß: Da Milch zu den 14 Hauptallergenen gehört, muss der Bezug zur Milch klar sein. Die Angabe „Milcheiweiß“ ist korrekt, da das Wort „Milch“ darin enthalten ist. Nur „Casein“ zu schreiben, reicht ohne den Zusatz „Milch“ oft nicht aus (außer es ist allgemein bekannt).

4. Was ist mit "Spuren"? (Spurenhinweis)

Sollten Senf oder Milcheiweiß nicht als Zutat enthalten sein, aber durch die Produktion (gleiche Maschine) unbeabsichtigt in die Wurst gelangen können, erfolgt oft der freiwillige Hinweis:

  • „Kann Spuren von Senf und Milch enthalten.“ Dieser Hinweis ist rechtlich nicht verpflichtend, dient aber der Absicherung des Herstellers und der Sicherheit von Allergikern.

Zusammenfassend: Das Allergen muss schriftlich verfügbar sein und sich optisch vom Rest abheben (bei Verpackungen) oder durch ein klares System (bei loser Ware) für den Kunden erkennbar sein.