Welche Kennzeichnungspflichten müssen Kleinproduzenten bei der Beschriftung ihrer Fruchtaufstriche beachten?

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Für Kleinproduzenten in Deutschland sind die Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel streng geregelt. Da „Fruchtaufstrich“ rechtlich nicht der strengen Konfitürenverordnung (KonfV) unterliegt (die nur für Konfitüre, Gelee und Marmelade gilt), greifen primär die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowie allgemeine deutsche Vorschriften.

Hier ist eine Übersicht der Pflichtangaben, die auf das Etikett müssen:

1. Verkehrsbezeichnung (Produktname)

Die Bezeichnung muss beschreiben, was im Glas ist.

  • Beispiel: „Erdbeer-Fruchtaufstrich“.
  • Hinweis: Nennen Sie es nicht „Konfitüre“ oder „Marmelade“, es sei denn, Sie erfüllen die strengen Zucker- und Fruchtanteil-Vorgaben der Konfitürenverordnung.

2. Zutatenverzeichnis

Alle Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Herstellung aufgelistet werden.

  • Zusatzstoffe wie Geliermittel (z. B. Pektin) oder Säuerungsmittel (z. B. Zitronensäure) müssen mit dem Klassennamen und ihrer Bezeichnung oder E-Nummer genannt werden (z. B. „Geliermittel: Pektine“).

3. Allergenkennzeichnung

Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden (z. B. durch Fettdruck, Kursivschrift oder Großbuchstaben).

  • Bei Fruchtaufstrichen sind Allergene selten, könnten aber vorkommen (z. B. Schalenfrüchte/Nüsse oder bei Verwendung von Wein/Sekt das Allergen Schwefeldioxid/Sulfite).

4. Quantitative Inhaltsstoffe (QUID)

Da die Frucht namensgebend ist, muss ihr Anteil in Prozent angegeben werden.

  • Beispiel: „Erdbeeren (60%), Zucker...“ oder im Fließtext des Zutatenverzeichnisses.

5. Besonderheit bei Fruchtaufstrichen: Frucht- und Zuckergehalt

Obwohl die Konfitürenverordnung nicht direkt greift, ist es bei Fruchtaufstrichen üblich und für die Klarheit (Verkehrsauffassung) notwendig, folgende Angaben zu machen:

  • „Hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“
  • „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“ (Dies ist die Summe aus dem fruchteigenen Zucker und dem zugesetzten Zucker).

6. Nettofüllmenge

Das Gewicht des Inhalts (ohne Glas) muss angegeben werden.

  • Die Schriftgröße ist hier vorgeschrieben (z. B. bei 200g bis 1000g mindestens 4 mm hoch).

7. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

  • Format: „mindestens haltbar bis: Tag/Monat/Jahr“ oder „mindestens haltbar bis Ende: Monat/Jahr“.
  • Wird das MHD taggenau angegeben, kann die Losnummer entfallen.

8. Losnummer (Loskennzeichnung)

Dient der Rückverfolgbarkeit. Sie beginnt meist mit einem „L“.

  • Ausnahme: Wenn das MHD taggenau angegeben ist (TT.MM.JJJJ), ist eine separate Losnummer nicht zwingend erforderlich.

9. Name und Anschrift

Der Name (Firma) und die vollständige Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der EU ansässigen Verkäufers müssen auf das Etikett.

10. Nährwertdeklaration (Die „Big 7“)

Seit 2016 ist eine Nährwerttabelle Pflicht (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz).

  • Wichtige Ausnahme für Kleinproduzenten: Wer „kleine Mengen“ (handwerklich hergestellte Lebensmittel) direkt an den Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel abgibt, ist von der Nährwertdeklaration befreit (gemäß LMIV Anhang V, Punkt 19). „Lokal“ bedeutet meist ein Umkreis von ca. 30–50 km oder innerhalb des Bundeslandes.

11. Aufbewahrungshinweis (optional, aber empfohlen)

Hinweise wie „Nach dem Öffnen gekühlt lagern“ sind sinnvoll, um die Produktsicherheit beim Kunden zu gewährleisten.


Formale Anforderungen

  • Sprache: Deutsch.
  • Schriftgröße: Die x-Höhe der Schrift muss mindestens 1,2 mm betragen (bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“).
  • Sichtfeld: Die Verkehrsbezeichnung und die Nettofüllmenge müssen sich im gleichen Sichtfeld befinden (man muss beides gleichzeitig lesen können, ohne das Glas drehen zu müssen).

Ein wichtiger Tipp zum Namen:

Wenn Sie Ihr Produkt „Konfitüre“ nennen wollen, müssen Sie einen Gesamtzuckergehalt von mindestens 55 % (Refraktometerwert) einhalten. Da viele Kleinproduzenten weniger Zucker verwenden (z. B. 2:1 oder 3:1), ist der Begriff „Fruchtaufstrich“ die sicherere Wahl, da dieser keinen gesetzlich festgelegten Mindestzuckergehalt hat.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Erläuterung und stellen keine Rechtsberatung dar. Im Zweifel sollten Sie Ihre Etiketten von der örtlichen Lebensmittelüberwachung oder einem Sachverständigen prüfen lassen.

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