Warum darf pflanzlicher Milchersatz in der EU rechtlich nicht als „Milch“ bezeichnet werden?

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Dass pflanzliche Alternativen in der EU nicht als „Milch“ bezeichnet werden dürfen, liegt an strengen EU-Vermarktungsnormen und einem richtungsweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Hier sind die Hauptgründe für dieses Verbot:

1. Die gesetzliche Definition von „Milch“

Die Basis ist die EU-Verordnung Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. In dieser Verordnung ist rechtlich genau definiert, was als Milch gilt:

  • Milch ist ausschließlich das Gemelk aus der Euterentleerung eines oder mehrerer Tiere (z. B. Kühe, Schafe, Ziegen).
  • Auch Begriffe wie „Käse“, „Butter“, „Joghurt“ oder „Sahne“ sind gesetzlich geschützt und dürfen nur für Produkte verwendet werden, die aus tierischer Milch gewonnen wurden.

2. Das EuGH-Urteil von 2017 („TofuTown“)

Lange Zeit gab es Grauzonen, in denen Firmen Begriffe wie „Sojamilch“ oder „Pflanzenkäse“ verwendeten. Dies wurde 2017 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs beendet.

Die deutsche Firma TofuTown hatte ihre rein pflanzlichen Produkte unter Namen wie „Soyatoo Veggie-Cheese“ oder „Tofu Butter“ vertrieben. Der Gerichtshof entschied, dass diese Bezeichnungen unzulässig sind. Die Begründung: Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung hinweisen (wie „Soja-“ oder „Hafer-“), reichen nicht aus, um die Verwechslungsgefahr für den Verbraucher auszuschließen.

3. Die Ziele des Verbots

Die EU verfolgt mit dieser Regelung zwei Hauptziele:

  • Verbraucherschutz (Klarheit): Kunden sollen auf den ersten Blick erkennen, ob es sich um ein tierisches oder ein pflanzliches Produkt handelt. Dahinter steht auch der Gedanke, dass Milch und Pflanzendrinks unterschiedliche Nährwertprofile haben.
  • Wettbewerbsschutz: Die Bezeichnung „Milch“ gilt als Qualitätsversprechen. Die Milchindustrie soll davor geschützt werden, dass ihr etablierter Markenbegriff von Ersatzprodukten „verwässert“ wird.

4. Die Ausnahmen

Es gibt eine Liste mit traditionellen Ausnahmen, bei denen der Begriff „Milch“ oder „Butter“ trotz fehlenden tierischen Ursprungs erlaubt ist, weil die Produkte seit Jahrzehnten so heißen und keine Verwechslungsgefahr besteht. Beispiele in Deutschland sind:

  • Kokosmilch
  • Erdnussbutter
  • Liebfraumilch (Wein)
  • Fischmilch

Interessanterweise ist die Liste der Ausnahmen je nach Sprache unterschiedlich. In Spanien ist beispielsweise „Leche de almendras“ (Mandelmilch) erlaubt, in Deutschland hingegen nicht.

5. Aktuelle Entwicklung: Die „Veggie-Burger“-Debatte

Während die Bezeichnungen für Milchersatzprodukte streng reglementiert sind, gab es 2020 eine Debatte über Fleischalternativen. Hier entschied das EU-Parlament anders: Begriffe wie „Veggie-Burger“ oder „Vegane Wurst“ bleiben vorerst erlaubt, da es für Fleisch (anders als für Milch) keine so strengen geschützten Definitionen im EU-Recht gibt und Verbraucher hier weniger Verwechslungspotenzial sehen.

Fazit: Deshalb finden Sie im Supermarkt heute Bezeichnungen wie „Haferdrink“, „Soja-Alternative zu Joghurt“ oder „Vemondo Streichgenuss“ statt Hafermilch oder veganem Käse.