Muss eine elektronische Parkscheibe über eine offizielle Typgenehmigung vom Kraftfahrt-Bundesamt verfügen?
Ja, eine elektronische Parkscheibe muss zwingend über eine offizielle Typgenehmigung verfügen, um im deutschen Straßenverkehr als Ersatz für die manuelle Parkscheibe anerkannt zu werden.
Hier sind die Details dazu, worauf du achten musst:
1. Die gesetzliche Grundlage
Damit eine elektronische Parkscheibe rechtssicher ist, muss sie den Anforderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den im Verkehrsblatt 21/2013 (Nr. 154) festgelegten Kriterien entsprechen.
Zudem benötigt sie eine Bauartgenehmigung, die oft durch das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) oder eine entsprechende europäische Behörde (E-Prüfzeichen) erteilt wird.
2. Woran erkennt man eine zugelassene Parkscheibe?
Damit die Politesse oder das Ordnungsamt das Gerät akzeptiert, müssen folgende Merkmale vorhanden sein:
- Zulassungsnummer: Auf der Vorderseite muss die Typgenehmigungsnummer (z. B. eine Nummer, die mit „E“ im Kreis beginnt, für die ECE-Genehmigung) sichtbar sein.
- Das blaue „P“: Die Parkscheibe muss das offizielle Verkehrszeichen 314 (blaues Quadrat mit weißem „P“) tragen.
- Wortlaut: Über dem Display muss das Wort „Ankunftszeit“ stehen.
- Format: Die Zeitangabe muss im 24-Stunden-Format erfolgen und die Ziffern müssen eine Mindesthöhe von 2 cm haben.
3. Die technische Funktionsweise (Zulassungskriterium)
Eine wichtige Bedingung für die KBA-Zulassung ist die Manipulationssicherheit:
- Automatisches Einstellen: Die Parkscheibe muss sich beim Abstellen des Fahrzeugmotors (bzw. durch einen Bewegungssensor) automatisch auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft einstellen.
- Kein Mitlaufen: Die Zeit darf sich während des Parkvorgangs nicht verändern (keine „mitlaufende“ Parkscheibe). Jede Manipulation der Zeit aus der Ferne oder während des Stillstands ist verboten und führt zum Erlöschen der Zulassung für diesen Moment.
4. Was passiert bei einer fehlenden Zulassung?
Wenn du eine elektronische Parkscheibe ohne KBA- oder ECE-Zulassung verwendest (z. B. ein billiges Modell aus dem Ausland ohne Prüfzeichen):
- Gilt dies als „Parken ohne Parkscheibe“.
- Es droht ein Verwarngeld (je nach Parkdauer meist zwischen 20 und 40 Euro).
- Im schlimmsten Fall kann das Gerät als unzulässige technische Einrichtung gewertet werden.
Fazit: Achte beim Kauf unbedingt darauf, dass auf der Verpackung oder dem Gerät explizit steht: „Zugelassen nach StVO“ oder „KBA-Zulassung“ und dass die ECE-Genehmigungsnummer (E-Prüfzeichen) auf der Vorderseite aufgedruckt ist.