Gilt ein Bußgeld auch dann, wenn die Parkscheibe zwar vorhanden, aber von außen schlecht lesbar platziert wurde?
Ja, in diesem Fall droht ein Bußgeld (bzw. Verwarnungsgeld).
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 13 Abs. 2 StVO) reicht es nicht aus, dass eine Parkscheibe lediglich vorhanden ist. Sie muss „von außen gut lesbar“ platziert sein.
Hier sind die Details dazu:
1. Die rechtliche Grundlage
Das Gesetz schreibt vor, dass die Parkscheibe so im oder am Fahrzeug angebracht werden muss, dass Überwachungsorgane (Polizei oder Ordnungsamt) die eingestellte Zeit ohne Hilfsmittel und ohne Mühe ablesen können.
2. Was bedeutet „schlecht lesbar“?
Ein Verstoß liegt meistens vor, wenn:
- die Parkscheibe verdeckt ist (z. B. durch den Scheibenwischer, Maut-Vignetten oder Laub auf der Windschutzscheibe).
- sie umgekipt oder vom Armaturenbrett in den Fußraum gerutscht ist.
- sie an einer getönten Scheibe oder einer Stelle mit starker Spiegelung platziert wurde, die das Ablesen unmöglich macht.
- sie zu weit entfernt von der Windschutzscheibe liegt (z. B. auf der Rückbank).
3. Die Folgen
Wenn die Parkscheibe nicht lesbar ist, wird dies so behandelt, als wäre gar keine Parkscheibe ausgelegt worden. Die Bußgelder richten sich nach der Dauer der Parkzeitüberschreitung (Stand 2024):
- Bis zu 30 Minuten: 20 Euro
- Bis zu einer Stunde: 25 Euro
- Bis zu zwei Stunden: 30 Euro
- Bis zu drei Stunden: 35 Euro
- Länger als drei Stunden: 40 Euro
4. Weitere wichtige Regeln für die Parkscheibe
Damit die Parkscheibe gültig ist, müssen zudem folgende Punkte erfüllt sein:
- Format: Sie muss dem offiziellen Verkehrszeichen 314 entsprechen (blau-weiß, 11 cm breit und 15 cm hoch). Andere Farben (z. B. pink oder schwarz) sind ungültig und führen ebenfalls zu einem Bußgeld.
- Einstellung: Es muss immer auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft aufgerundet werden (Beispiel: Ankunft 10:05 Uhr -> Einstellung 10:30 Uhr).
- Kein Mitlaufen: Elektronische Parkscheiben sind nur erlaubt, wenn sie eine Typgenehmigung haben und die Zeit beim Abstellen des Motors automatisch stoppt.
Fazit: Es liegt in der Verantwortung des Fahrers, dafür zu sorgen, dass die Parkscheibe deutlich sichtbar ist. Ein Einspruch gegen ein Knöllchen mit der Begründung „Sie war doch da, nur etwas verrutscht“ hat in der Regel keinen Erfolg.