Darf man eine Parkscheibe verwenden, die Werbeaufdrucke auf der Vorderseite hat?

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Die kurze Antwort lautet: Auf der Vorderseite sind Werbeaufdrucke grundsätzlich nicht erlaubt.

Wenn Sie eine Parkscheibe verwenden, die auf der Vorderseite Werbung hat, riskieren Sie ein Verwarnungsgeld, da die Parkscheibe dann nicht mehr dem offiziellen Bild der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspricht.

Hier sind die Details dazu:

1. Die gesetzliche Regelung (StVO)

In Deutschland ist das Aussehen einer Parkscheibe streng reglementiert. Sie ist ein Verkehrszeichen (Bild 318 der Anlage 3 zur StVO). Damit sie gültig ist, muss sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Größe: 110 mm Breite und 150 mm Höhe.
  • Farbe: Das Gehäuse muss blau sein (genau genommen: Verkehrsblau).
  • Zifferblatt: Weiß mit schwarzen Zahlen.
  • Beschriftung: Es muss ein weißes „P“ auf blauem Grund zu sehen sein.
  • Keine Zusätze: Auf der Vorderseite dürfen keine anderen Zeichen, Bilder oder eben Werbeaufdrucke sein.

2. Warum ist Werbung auf der Vorderseite problematisch?

Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Eine Parkscheibe gilt als ungültig, wenn sie in ihrer Gestaltung wesentlich vom gesetzlichen Muster abweicht. Werbeaufdrucke, Firmenlogos oder lustige Sprüche auf der Vorderseite verändern das Erscheinungsbild des offiziellen Verkehrszeichens.

Die Folge: Das Ordnungsamt kann dies so werten, als hätten Sie gar keine Parkscheibe ausgelegt. Es droht ein Bußgeld wegen Parkens ohne Parkscheibe (je nach Parkdauer zwischen 20 und 40 Euro).

3. Wo ist Werbung erlaubt?

Werbung ist auf der Rückseite der Parkscheibe absolut zulässig und auch weit verbreitet (z. B. von Versicherungen, Autohäusern oder Supermärkten). Solange die Vorderseite dem amtlichen Muster entspricht, gibt es keine Probleme.

Sonderfall: Kleine Logos am Rand

Manchmal sieht man Parkscheiben mit einem ganz kleinen Händleraufdruck am untersten Rand. Streng genommen ist auch das nicht erlaubt. In der Praxis drücken manche Politessen oder Parkraumüberwacher ein Auge zu, wenn das Logo sehr dezent ist und die Lesbarkeit nicht einschränkt. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht, da es keinen Rechtsanspruch auf diese Kulanz gibt.

Zusammenfassung:

  • Vorderseite: Nur Blau, das weiße „P“ und die Uhrzeitskala. Keine Werbung.
  • Rückseite: Werbung ist erlaubt.
  • Farbe: Pinke, gelbe oder schwarze Parkscheiben sind ebenfalls ungültig, egal ob mit oder ohne Werbung.

Tipp: Wenn Sie eine Werbe-Parkscheibe geschenkt bekommen haben, prüfen Sie einfach, ob die Werbung auf der Vorder- oder Rückseite ist. Ist sie vorne: Lieber eine neutrale für ein paar Euro im Baumarkt oder an der Tankstelle kaufen, um Bußgelder zu vermeiden.

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