Darf eine alkoholfreie Variante für Kinder legal unter dem Namen „Schwarzwälder Kirschtorte“ vertrieben werden?

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Die Antwort lautet kurz gefasst: Nein, eine Torte darf ohne Kirschwasser rechtlich gesehen nicht einfach nur „Schwarzwälder Kirschtorte“ genannt werden.

Hier ist die detaillierte rechtliche Begründung und wie man es dennoch legal lösen kann:

1. Die rechtliche Grundlage (Leitsätze)

In Deutschland ist die Bezeichnung „Schwarzwälder Kirschtorte“ durch die Leitsätze für Feine Backwaren des Deutschen Lebensmittelbuchs geschützt. Diese Leitsätze sind zwar keine Gesetze im strengen Sinne, haben aber vor Gericht den Charakter von Gutachten und definieren die „allgemeine Verkehrsauffassung“ – also das, was ein Verbraucher erwartet.

In Abschnitt II. 20 (Besondere Beurteilungsmerkmale für Sahnetorten) steht unter Punkt 10 zur Schwarzwälder Kirschtorte:

„... der Zusatz von Kirschwasser ist so bemessen, dass dieses geschmacklich deutlich wahrnehmbar ist.“

2. Das Problem mit der alkoholfreien Variante

Da Kirschwasser (ein Destillat mit ca. 40 % Alkohol) zwingender Bestandteil der Rezeptur ist, erfüllt eine alkoholfreie Torte die Standard-Definition nicht. Würde man sie einfach nur „Schwarzwälder Kirschtorte“ nennen, läge eine Irreführung des Verbrauchers nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vor.

3. Wie man es legal benennt (Lösungen)

Damit eine alkoholfreie Torte für Kinder rechtssicher verkauft werden kann, muss die Abweichung von der Norm klar erkennbar sein.

  • Zusatzbezeichnungen verwenden: Man darf sie verkaufen, wenn man einen deutlich sichtbaren Hinweis gibt, zum Beispiel:

    • „Schwarzwälder Kirschtorte – alkoholfrei“
    • „Schwarzwälder Kirschtorte (ohne Alkohol)“
    • „Kinder-Schwarzwälder“ (wobei hier streng genommen immer noch der Hinweis auf die Alkoholfreiheit sinnvoll ist).
  • Beschreibende Namen wählen (Der sicherste Weg): Um jeglichem Konflikt aus dem Weg zu gehen, wählen viele Bäckereien Namen wie:

    • „Kirsch-Sahne-Torte nach Schwarzwälder Art“ (Der Zusatz „nach ... Art“ signalisiert dem Kunden, dass vom Originalrezept abgewichen wurde).
    • „Schwarzwälder Kirsch-Sahnetorte“ (ohne den geschützten Begriff „Torte“ am Ende direkt nach „Schwarzwälder“, wobei auch das grenzwertig sein kann).

Fazit für den gewerblichen Vertrieb:

Wenn Sie die Torte gewerblich vertreiben (z. B. in einer Konditorei oder im Supermarkt), müssen Sie den Begriff „alkoholfrei“ oder „ohne Alkohol“ direkt in den Namen oder unmittelbar daneben auf das Preisschild schreiben. Nur so ist der Verbraucher geschützt und Sie erfüllen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen.

Wichtig für den privaten Bereich: Beim privaten Kaffeeklatsch oder beim Schulfest ist das natürlich kein juristisches Problem – hier sollte man aus Rücksicht auf Kinder, trockene Alkoholiker oder religiöse Vorschriften lediglich aus Höflichkeit darauf hinweisen, dass kein Alkohol enthalten ist.

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