Wie viele verschiedene Vitamine müssen mindestens enthalten sein, um den Namen zu rechtfertigen?

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Es gibt keine gesetzlich exakt festgelegte Mindestanzahl an Vitaminen, die in einem Produkt enthalten sein müssen, um den Begriff „Multivitamin“ verwenden zu dürfen. Allerdings ergeben sich aus dem Lebensmittelrecht und der allgemeinen Sprachlogik bestimmte Anforderungen.

Hier ist die Aufschlüsselung der rechtlichen und praktischen Situation:

1. Die grammatikalische Logik (Ab 2 Vitaminen)

Rein sprachlich bedeutet „Multi“ (aus dem Lateinischen für „viel“) mehr als eines. In der Praxis der Lebensmittelkennzeichnung gilt: Sobald mindestens zwei verschiedene Vitamine in signifikanten Mengen enthalten sind, darf theoretisch ein Plural verwendet werden (z. B. „Vitamin-Komplex“ oder „mit Vitaminen“).

2. Die „Signifikante Menge“ (15 %-Regel)

Damit ein Vitamin überhaupt auf der Verpackung hervorgehoben oder im Namen erwähnt werden darf (z. B. „Multivitaminsaft“), muss es in einer signifikanten Menge enthalten sein.

  • Gemäß der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind dies bei Getränken in der Regel 7,5 % und bei festen Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln 15 % der Referenzmenge (NRV – Nutrient Reference Values) pro 100 g bzw. 100 ml oder pro Portion.
  • Wenn ein Produkt zwar 10 Vitamine enthält, diese aber nur in minimalen Spuren vorhanden sind, darf es nicht als Vitaminprodukt beworben werden.

3. Sonderfall: Multivitaminsaft

Bei Fruchtsäften hat sich eine Art „Industriestandard“ etabliert. Früher gab es strengere Richtlinien, heute orientiert man sich oft an den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke oder den Gepflogenheiten des Marktes:

  • Ein typischer Multivitaminsaft im deutschen Handel enthält meist mindestens 9 bis 10 verschiedene Vitamine.
  • Dies orientiert sich an der historischen Zusammensetzung, die oft die Vitamine C, E, B1, B2, B6, B12, Niacin, Pantothensäure, Folsäure und Biotin umfasst.

4. Nahrungsergänzungsmittel

Hier ist die Bezeichnung „Multivitamin“ nicht geschützt. Ein Hersteller könnte theoretisch ein Produkt mit nur drei Vitaminen „Multivitamin-Kapseln“ nennen. Da Verbraucher unter diesem Begriff jedoch meist eine umfassende Versorgung (nahezu alle 13 essenziellen Vitamine) verstehen, würde ein Produkt mit nur zwei oder drei Vitaminen wahrscheinlich als „Vitamin B-Komplex“ oder „Vitamin A+C+E“ vermarktet werden, um die Erwartungen nicht zu enttäuschen.

Zusammenfassung

  • Rechtlich: Mindestens zwei, sofern beide die 15 %-Hürde (NRV) erreichen.
  • Verbrauchererwartung / Marktstandard: Bei „Multivitamin“ werden meist 10 oder mehr Vitamine erwartet.
  • Ein einzelnes Vitamin: Wenn nur ein Vitamin enthalten ist, muss das Produkt spezifisch benannt werden (z. B. „Vitamin C-Trunk“), der Name „Multivitamin“ wäre in diesem Fall irreführend und damit verboten.