Welche markenrechtlichen Risiken bestehen bei der Werbung mit dem Namen „Weltmeisterbrot“?

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Die Bezeichnung „Weltmeisterbrot“ (sowie „Weltmeisterbrötchen“ oder nur „Weltmeister“) ist im deutschen Markenrecht ein klassisches Beispiel für eine geschützte Marke, bei der viele Unternehmen (insbesondere Bäckereien und Supermärkte) regelmäßig rechtliche Risiken unterschätzen.

Hier sind die zentralen Risiken und Hintergründe:

1. Inhaber der Marke

Die Wortmarke „Weltmeister“ ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen (Registernummer: 39405626). Inhaber der Marke ist der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.

2. Die Natur als „Kollektivmarke“

Es handelt sich um eine sogenannte Kollektivmarke. Das bedeutet:

  • Nur Mitglieder der Bäckerinnungen, die dem Zentralverband angeschlossen sind, dürfen den Namen legal verwenden.
  • Nicht-Mitglieder (z. B. Industriebäckereien, Discounter, Gastronomiebetriebe oder Bäckereien, die nicht in der Innung sind) dürfen den Namen grundsätzlich nicht für ihre Backwaren nutzen.

3. Konkrete markenrechtliche Risiken

A. Abmahnung (Unterlassungsanspruch)

Der Markeninhaber (Zentralverband) geht aktiv gegen Markenrechtsverletzungen vor. Wer das Brot ohne Erlaubnis „Weltmeisterbrot“ nennt, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung. Man wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

B. Schadensersatz

Neben den Anwaltskosten für die Abmahnung kann der Markeninhaber Schadensersatz fordern. Dieser kann beispielsweise über eine fiktive Lizenzgebühr berechnet werden (man zahlt das, was man hätte zahlen müssen, wenn man eine Lizenz erworben hätte).

C. Auskunftspflicht

Der Verletzer muss offenlegen, wie viel Umsatz er mit dem Produkt unter dem Namen „Weltmeisterbrot“ gemacht hat, wie viel Ware produziert wurde und woher die Rohstoffe bezogen wurden.

D. Vernichtungsanspruch

Theoretisch können bereits gedruckte Werbematerialien, Verpackungen oder Tüten, die den Namen tragen, eingezogen und vernichtet werden.

4. Das Risiko der „Gattungsbezeichnung“

Oft argumentieren Unternehmen, dass „Weltmeisterbrot“ doch ein allgemeiner Begriff für ein Mehrkornbrot mit Mohn und Sesam sei (ähnlich wie „Tesafilm“ oder „Tempo“).

  • Rechtliche Realität: Solange die Marke im Register steht und nicht wegen Verfalls gelöscht wurde, bleibt der Schutz bestehen. Da der Zentralverband die Marke aktiv verteidigt, ist ein Verfall wegen allgemeiner Gebräuchlichkeit derzeit nicht absehbar.

5. Wettbewerbsrechtliche Risiken (UWG)

Neben dem Markenrecht könnte auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen, wenn der Verbraucher durch den Namen eine bestimmte Qualität oder die Zugehörigkeit zum Handwerksverband assoziiert, die tatsächlich nicht gegeben ist.

Wie kann man das Risiko vermeiden?

  1. Innungsmitgliedschaft prüfen: Sind Sie Mitglied in einer Bäckerinnung? Wenn ja, ist die Nutzung in der Regel über den Zentralverband abgedeckt.
  2. Alternative Namen nutzen: Wer kein Mitglied ist, sollte auf beschreibende Namen ausweichen, die keine Markenrechte verletzen, z.B.:
    • Mehrkornbrot mit Ölsaaten
    • Champion-Brot
    • Körner-Kruste
    • Fitness-Brot (Achtung: „Fitness“ kann wiederum andere Probleme im Bereich Health-Claims-Verordnung aufwerfen!)
  3. Ähnlichkeiten vermeiden: Auch Bezeichnungen wie „Weltmeister-Art“ oder „Weltmeister-Style“ können bereits eine Markenverletzung darstellen, da sie die geschützte Marke im Kern enthalten.

Fazit: Ohne die entsprechende Berechtigung (Innungsmitgliedschaft) ist die Verwendung des Namens „Weltmeisterbrot“ ein hohes rechtliches Risiko, das aufgrund der aktiven Überwachung durch den Verband fast zwangsläufig zu teuren Abmahnungen führt.

Hinweis: Diese Antwort stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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