Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die Bezeichnung „Käsekuchen“ im Lebensmittelhandel?
In Deutschland ist die Bezeichnung von Lebensmitteln durch verschiedene Gesetze und Richtlinien geregelt. Für den „Käsekuchen“ sind vor allem die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs (insbesondere die Leitsätze für Feine Backwaren) maßgeblich.
Diese Leitsätze sind zwar keine Gesetze im strengen Sinne, sie beschreiben aber die allgemeine Verkehrsauffassung – also das, was der Verbraucher unter einer bestimmten Bezeichnung berechtigterweise erwartet. Gerichte und die Lebensmittelüberwachung ziehen sie zur Beurteilung heran.
Hier sind die wichtigsten rechtlichen und qualitativen Vorgaben für die Bezeichnung „Käsekuchen“:
1. Der Mindestanteil an Käse/Quark
Damit ein Gebäck als „Käsekuchen“ bezeichnet werden darf, muss es einen signifikanten Anteil an Speisequark oder Frischkäse enthalten.
- Regel: In der Füllung von Käsekuchen (oder Quarkkuchen) müssen mindestens 20 Prozent Speisequark oder Frischkäse enthalten sein (bezogen auf das Gesamtgewicht des fertigen Kuchens).
- In der Praxis liegt der Anteil bei handwerklichen oder hochwertigen Produkten oft deutlich höher (häufig 50–60 % der Füllmasse).
2. Art des Fettes
- Das im Käsekuchen enthaltene Fett sollte idealerweise aus dem verwendeten Quark bzw. der Milch oder Butter stammen.
- Wird der Quark durch pflanzliche Fette ersetzt („Analog-Käse“), darf das Produkt nicht mehr einfach nur als „Käsekuchen“ bezeichnet werden. Dies wäre eine Täuschung des Verbrauchers nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).
3. Spezielle Bezeichnungen und deren Schutz
Je nach genauer Benennung gibt es zusätzliche Anforderungen:
- Käsesahnetorte: Hier reicht Quark allein nicht aus. Die Füllung muss einen spürbaren Anteil an Sahne enthalten. Laut Leitsätzen muss der Sahneanteil so hoch sein, dass die Füllung die typische Konsistenz und den Geschmack von Sahne aufweist (oft wird ein Mindestanteil von 20 % Sahne in der Füllung erwartet).
- Quarktorte / Käsetorte: Diese Begriffe werden synonym zu Käsekuchen verwendet, unterliegen aber denselben Anforderungen (mind. 20 % Quarkanteil).
- Dresdner Eierschecke: Hier gibt es spezielle regionale Verkehrsauffassungen. Sie besteht aus drei Schichten (Boden, Quarkmasse, Eierscheckenmasse). Der Quarkanteil ist hier ebenfalls essenziell für die Bezeichnung.
4. Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Im Lebensmittelhandel (insbesondere bei verpackter Ware) müssen die Zutaten gemäß der LMIV vollständig angegeben werden:
- Stärke: Oft wird Stärke zur Bindung verwendet. Dies ist zulässig, muss aber im Zutatenverzeichnis stehen.
- Aromen: Wird Vanillegeschmack durch Ethylvanillin statt echter Vanille erzeugt, muss dies in der Zutatenliste korrekt deklariert werden.
5. „Käsekuchenhilfe“ oder „Käsekuchen-Art“
Wenn ein Produkt die Mindestanforderungen der Leitsätze nicht erfüllt (z. B. zu wenig Quark, Verwendung von Ersatzstoffen), darf es nicht „Käsekuchen“ genannt werden. Es müsste dann eine beschreibende Bezeichnung gewählt werden, wie zum Beispiel:
- „Gebäck mit Quarkgeschmack“
- „Feine Backware nach Käsekuchen-Art“
6. Offene Ware (Bäckerei/Theke)
Auch bei loser Ware im Handel muss der Kunde informiert werden. Hier reicht meist ein Schild am Produkt („Käsekuchen“). Allergene (wie Milch, Eier, Gluten) müssen jedoch immer deutlich sichtbar oder über eine ausliegende Dokumentation ausgewiesen werden.
Zusammenfassung
Ein „Käsekuchen“ im deutschen Handel muss echten Quark oder Frischkäse enthalten, und zwar in einer Menge von mindestens 20 % des Gesamtgewichts. Die Verwendung von Käseersatz oder eine massive Unterschreitung dieses Anteils führt dazu, dass die Bezeichnung als irreführend gilt und wettbewerbsrechtliche oder lebensmittelrechtliche Konsequenzen haben kann.