Welche Kennzeichnungspflichten fehlen, um echtes Schwarzbrot klar von gefärbten Backwaren abzugrenzen?
Die Abgrenzung zwischen traditionellem Schwarzbrot (meist Roggenvollkornbrot oder Pumpernickel) und optisch „aufgepeppten“ Weizenmischbroten ist für Verbraucher oft schwierig. Das liegt daran, dass die aktuelle Kennzeichnung eher auf die Zutatenliste setzt, statt auf eine klare optische oder begriffliche Definition.
Um echtes Schwarzbrot klar von gefärbten Backwaren abzugrenzen, fehlen laut Verbraucherschützern und Experten vor allem folgende Kennzeichnungspflichten und gesetzliche Präzisierungen:
1. Verpflichtende Angabe von Färbemitteln auf der Vorderseite
Bisher müssen färbende Zutaten wie Malzextrakt, Rübensirup oder Zuckercouleur nur im Kleingedruckten der Zutatenliste stehen.
- Was fehlt: Eine Pflicht, direkt beim Produktnamen oder auf der Vorderseite darauf hinzuweisen, wenn die dunkle Farbe nicht durch den Vollkorn- oder Roggenanteil, sondern durch Zusätze entstanden ist (z. B. „Gefärbt mit Gerstenmalzextrakt“).
2. Schutz des Begriffs „Schwarzbrot“
Der Begriff „Schwarzbrot“ ist in den deutschen Leitsätzen für Brot und Kleingebäck nicht so streng definiert wie etwa „Vollkornbrot“. Er wird oft synonym für Roggenmischbrote verwendet.
- Was fehlt: Eine klare rechtliche Definition, die den Namen „Schwarzbrot“ an einen Mindestanteil von Roggenvollkornschrot oder eine bestimmte Backmethode (Langzeitbacken) bindet. Ähnlich wie beim Pumpernickel müssten klare Qualitätskriterien gelten.
3. Vollkornanteil als prominente Prozentangabe (QUID auf der Vorderseite)
Zwar muss der Vollkornanteil in der Zutatenliste stehen, wenn mit „Vollkorn“ geworben wird, aber bei „dunklen“ Broten, die sich nicht Vollkorn nennen, fehlt oft der Vergleichswert.
- Was fehlt: Eine verpflichtende Angabe des Vollkorn- oder Schrotanteils in großer Schrift auf der Vorderseite, sobald ein Brot durch seine dunkle Farbe eine höhere Wertigkeit suggeriert.
4. Unterscheidung zwischen „Backmalz“ und „Färbemalz“
Malz kann für den Geschmack und die Backeigenschaften eingesetzt werden, aber eben auch rein zur optischen Täuschung (Röstmalz).
- Was fehlt: Eine Deklarationspflicht, die den Zweck des Zusatzes offenlegt. Wenn Malzextrakt primär zur Färbung dient, sollte dies als „Farbstoff“ oder „färbende Zutat“ gekennzeichnet werden müssen, statt es hinter dem gesund klingenden Begriff „Malz“ zu verstecken.
5. Verbot von irreführenden Namen und Bildern
Viele gefärbte Brote tragen Namen wie „Abendbrot“, „Vitalbrot“ oder „Kraftkorn“, die zusammen mit der dunklen Farbe Gesundheit suggerieren.
- Was fehlt: Strengere Regeln für das „Clean Labeling“. Namen, die eine Vollwertigkeit suggerieren, sollten verboten sein, wenn das Brot hauptsächlich aus hellem Weizenmehl besteht und nur dunkel eingefärbt wurde.
6. Kennzeichnung von „Aufbackware“ vs. „Frischbrot“
Echtes Schwarzbrot (wie Pumpernickel) reift oft über viele Stunden. Industrielle „Fake-Schwarzbrote“ werden oft schnell gebacken und nur dunkel gefärbt, um die fehlende Backzeit (und damit fehlende natürliche Bräunung/Aroma) zu kaschieren.
- Was fehlt: Eine Kennzeichnung der Herstellungsweise (z. B. „traditionelle Langzeitführung“ vs. „beschleunigtes Backverfahren mit Farbstoffen“).
Zusammenfassung: Worauf man aktuell achten muss
Da diese strengeren Regeln noch nicht existieren, hilft derzeit nur der Blick auf die Zutatenliste. Ein echtes Schwarzbrot sollte:
- An erster Stelle Roggenvollkorn (schrot) stehen haben.
- Kein Malzextrakt, Rübensirup, Karamellsirup oder Zuckercouleur enthalten.
- Eine lange Liste an Saaten (Sonnenblumenkerne etc.) ist oft ein Ablenkungsmanöver von einem hellen Teig – auch hier lohnt der Blick auf die Mehltype.
Fazit: Es fehlt eine „Farbe-Inhalts-Transparenz“. Solange dunkle Farbe mit „gesund“ gleichgesetzt wird, aber durch billigen Sirup erzeugt werden darf, bleibt der Verbraucher auf die Detektivarbeit in der Zutatenliste angewiesen.