Welche Kennzeichnungspflichten bestehen für Erdnüsse in verarbeiteten Lebensmitteln?

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Für Erdnüsse gelten in der Europäischen Union (und damit auch in Deutschland) besonders strenge Kennzeichnungspflichten, da sie zu den 14 Hauptallergenen gehören. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Nr. 1169/2011.

Hier sind die wichtigsten Anforderungen im Detail:

1. Grundsätzliche Kennzeichnungspflicht

Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse müssen immer angegeben werden, wenn sie bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis noch vorhanden sind (selbst wenn sie ihre Form verändert haben).

2. Hervorhebung im Zutatenverzeichnis

Bei verpackten Lebensmitteln müssen Erdnüsse im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden. Dies geschieht in der Regel durch:

  • Fettdruck (z. B. „Zutaten: Zucker, Erdnüsse, Kakaobutter...“)
  • KURSIVSCHRIFT
  • UNTERSTREICHUNG
  • Oder eine andere Farbe/Hintergrundgestaltung.

Ziel ist es, dass Allergiker die Zutat auf den ersten Blick erkennen können.

3. Angabe bei fehlendem Zutatenverzeichnis

Gibt es kein Zutatenverzeichnis (z. B. bei einer kleinen Flasche Wein oder wenn der Produktname das Allergen bereits enthält, wie „Erdnussöl“), muss ein Hinweis erfolgen wie: „Enthält Erdnüsse“.

4. Kennzeichnung bei „Offenware“ (Lose Ware)

Auch bei unverpackten Lebensmitteln (z. B. in der Bäckerei, im Restaurant, an der Fleischtheke oder beim Catering) ist die Allergenkennzeichnung verpflichtend. Dies kann erfolgen durch:

  • Schilder direkt am Produkt oder in der Nähe.
  • Einen Aushang oder eine Kladde (Allergenkarte).
  • Mündliche Auskunft (unter der Bedingung, dass eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage einsehbar ist und ein entsprechender Hinweis auf die mündliche Auskunft am Verkaufsort angebracht ist).

5. Der „Spurenhinweis“ (Vorsorgliche Kennzeichnung)

Oft liest man Sätze wie: „Kann Spuren von Erdnüssen enthalten“.

  • Freiwilligkeit: Diese Angabe ist rechtlich nicht verpflichtend. Sie dient der Haftungsabsicherung der Hersteller, wenn trotz Reinigung der Maschinen geringste Mengen des Allergens unbeabsichtigt in ein Produkt gelangen könnten (Kreuzkontamination).
  • Wichtig: Ein Spurenhinweis entbindet den Hersteller nicht von der Pflicht zur guten Hygienepraxis.

6. Keine Schwellenwerte

Im Gegensatz zu Gluten (wo es Grenzwerte für „glutenfrei“ gibt), existiert für Erdnüsse kein gesetzlicher Schwellenwert. Sobald Erdnüsse absichtlich als Zutat verwendet werden, müssen sie deklariert werden – unabhängig von der Menge (auch wenn es nur ein Gramm auf eine Tonne ist).

7. Ausnahmen

Bei Erdnüssen gibt es im Gegensatz zu einigen anderen Allergenen (wie Getreide oder Soja) praktisch keine Ausnahmen. Während hochgradig raffinierte Öle aus Soja manchmal von der Kennzeichnungspflicht befreit sind, muss Erdnussöl immer als solches benannt werden, da die Allergene (Proteine) auch in raffiniertem Öl in kleinsten Mengen vorhanden sein können und Erdnussallergien oft extrem heftig verlaufen.

Zusammenfassung für die Praxis:

Wenn Sie ein verarbeitetes Lebensmittel herstellen oder verkaufen, muss das Wort „Erdnuss“ (oder ein daraus abgeleiteter Begriff wie „Erdnussmark“) immer im Zutatenverzeichnis auftauchen und optisch hervorgehoben sein.

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