Warum ist die Nutzung einer Kette ohne lesbares Tragfähigkeitsschild unzulässig?

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Die Nutzung einer Anschlagkette ohne lesbares Tragfähigkeitsschild ist aus Sicherheitsgründen und aufgrund strenger gesetzlicher sowie berufsgenossenschaftlicher Vorschriften unzulässig.

Hier sind die wichtigsten Gründe im Detail:

1. Unbekannte Tragfähigkeit (WLL)

Ohne das Schild ist die maximale Belastungsgrenze (Working Load Limit - WLL) nicht zweifelsfrei feststellbar. Selbst Fachleute können die Tragfähigkeit nicht allein durch das Betrachten der Kettendicke bestimmen, da diese massiv von der Güteklasse des Materials abhängt (z. B. Güteklasse 8, 10 oder 12). Eine Verwechslung führt schnell zur Überlastung und zum Reißen der Kette, was lebensgefährliche Unfälle zur Folge haben kann.

2. Fehlende Identifizierbarkeit der Güteklasse

Moderne Anschlagketten bestehen aus hochfesten Legierungen. Eine Kette der Güteklasse 10 kann bei gleichem Durchmesser wesentlich mehr heben als eine Kette der Güteklasse 8. Ohne das (oft achteckige oder spezifisch geformte) Anhängeschild fehlen Informationen über:

  • Die Güteklasse.
  • Die Anzahl der Stränge.
  • Den zulässigen Neigungswinkel.

3. Rechtliche Grundlagen und Unfallverhütungsvorschriften

In Deutschland ist die Nutzung in den Regelwerken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) klar definiert:

  • DGUV Regel 109-004 (früher BGR 500): Hier ist festgelegt, dass Anschlagmittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie gekennzeichnet sind.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Ein Arbeitsmittel ohne Kennzeichnung gilt als nicht sicher.
  • DIN EN 818: Diese Norm schreibt die Kennzeichnung von Kettengehängen zwingend vor.

4. Fehlende Rückverfolgbarkeit und Prüfhistorie

Jedes Anschlagmittel muss regelmäßig (mindestens einmal jährlich) durch eine befähigte Person geprüft werden. Das Tragfähigkeitsschild enthält oft eine Identifikationsnummer, die die Kette mit ihrem Prüfzeugnis verbindet. Ohne Schild:

  • Kann die Kette keiner Prüfung zugeordnet werden.
  • Ist nicht nachvollziehbar, ob die Kette die letzte UVV-Prüfung bestanden hat.
  • Gilt die Kette rechtlich als "nicht geprüft".

5. Haftungsausschluss

Im Falle eines Unfalls mit einer unbeschrifteten Kette erlischt in der Regel der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Unternehmen (Regressansprüche), da grob fahrlässig gegen geltende Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde. Auch strafrechtliche Konsequenzen für den Sicherheitsverantwortlichen oder den Anschläger sind möglich.

Was ist zu tun, wenn das Schild fehlt?

Wenn das Schild fehlt oder unleserlich ist, tritt die sogenannte Ablegereife ein:

  1. Nutzung sofort einstellen: Die Kette muss aus dem Verkehr gezogen werden.
  2. Kennzeichnung erneuern: Nur ein Sachkundiger darf (nach Rücksprache mit dem Hersteller und Abgleich der Identifikationsnummer/Prüfzeugnisse) ein Ersatzschild anbringen.
  3. Verschrottung: Kann die Identität und Tragfähigkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, muss die Kette unbrauchbar gemacht (zerschnitten) und entsorgt werden.

Kurzgefasst: Ohne Schild ist die Kette ein "unbekanntes Risiko". Im Hebezeugbetrieb darf niemals geschätzt werden; Sicherheit basiert hier ausschließlich auf dokumentierten Fakten.