In welchen Fällen ist ein Parkticket trotz Gebührenpflicht kostenlos erhältlich (z. B. Brötchentaste)?

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In Deutschland gibt es verschiedene Situationen und Regelungen, in denen man trotz einer grundsätzlichen Gebührenpflicht legal kostenlos parken kann. Hier sind die gängigsten Fälle:

1. Die Brötchentaste (Kurzzeitparken)

Dies ist die bekannteste Ausnahme. Viele Kommunen bieten an Parkscheinautomaten eine Funktion für Kurzzeitparker an.

  • Wie es funktioniert: Man drückt eine spezielle Taste am Automaten und erhält einen Parkschein für eine kurze Dauer (meist 10 bis 30 Minuten), ohne Geld einzuwerfen.
  • Zweck: Erledigung schneller Besorgungen (daher der Name „Brötchentaste“).
  • Wichtig: Man muss den Gratis-Schein trotzdem ziehen und gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.

2. Elektromobilität (E-Autos)

Durch das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) haben Kommunen das Recht, Privilegien für Elektroautos einzuräumen.

  • Regelung: In vielen Städten (z. B. Hamburg oder Dortmund) parken Autos mit E-Kennzeichen auf öffentlichen Parkflächen mit Parkscheinpflicht kostenlos.
  • Wichtig: Oft ist die Parkzeit dennoch begrenzt (z. B. auf die Höchstparkdauer). In diesem Fall muss meist eine Parkscheibe statt eines Parkscheins verwendet werden. Die genauen Regeln hängen von der jeweiligen Stadtsatzung ab.

3. Defekter Parkscheinautomat

Wenn der Parkscheinautomat kaputt ist, entfällt die Gebührenpflicht – aber man darf nicht einfach so stehen bleiben.

  • Vorgehensweise:
    1. Prüfen, ob ein weiterer Automat in zumutbarer Entfernung (Sichtweite) funktioniert.
    2. Wenn nicht: Die Parkscheibe verwenden.
    3. Die Parkzeit darf dabei die am Automaten angegebene Höchstparkdauer nicht überschreiten.

4. Schwerbehinderung

Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung, Blinde oder hilflose Personen können besondere Parkberechtigungen erhalten.

  • Blauer Parkausweis: Inhaber des EU-weiten blauen Parkausweises dürfen an Parkuhren und Parkscheinautomaten oft gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung parken.
  • Oranger Parkausweis: Auch dieser gewährt in vielen Bundesländern die Befreiung von Parkgebühren im öffentlichen Raum (nicht auf Privatparkplätzen).

5. Be- und Entladen sowie Ein- und Aussteigen

Rein rechtlich gesehen ist das kurze Halten zum Be- und Entladen kein „Parken“.

  • Dauer: Wer bis zu 3 Minuten hält, parkt noch nicht und braucht keinen Schein.
  • Längeres Halten: Wer aktiv be- oder entlädt (schwere Kisten schleppen etc.), darf oft auch länger stehen, ohne als „parkend“ zu gelten. Sobald der Ladevorgang jedoch unterbrochen wird (z. B. für ein Schwätzchen), wird es zum Parken und ein Ticket wird fällig.

6. Handwerkerparkausweis

Handwerksbetriebe oder soziale Dienste können bei der Stadtverwaltung Ausnahmegenehmigungen beantragen.

  • Regelung: Mit diesem speziellen Ausweis dürfen sie während der Arbeitszeit in Gebieten mit Parkscheinpflicht oder in Anwohnerparkbereichen kostenlos parken.

7. Erstattung durch den Einzelhandel („Parken aufs Haus“)

In manchen Städten kooperieren Einzelhändler mit der Stadt oder Parkhausbetreibern.

  • Konzept: Man zieht regulär ein Ticket, lässt dieses aber beim Einkauf im Laden entwerten oder erhält den Betrag an der Kasse bar zurück bzw. vom Einkaufswert abgezogen.

8. Motorräder (Regionale Besonderheit)

Offiziell brauchen auch Motorräder oft einen Parkschein. Da man diesen am Motorrad aber schwer diebstahlsicher befestigen kann, drücken viele Kommunen beide Augen zu, solange das Motorrad niemanden behindert. Achtung: Das ist kein Gesetz, sondern reine Kulanz der jeweiligen Stadt!


Wichtiger Hinweis: Die Regeln für kostenloses Parken sind in Deutschland extrem kommunal geprägt. Was in Berlin gilt, kann in München ganz anders sein. Achten Sie immer auf die Zusatzzeichen an den Parkschildern oder die Aufkleber direkt am Parkscheinautomaten.