Gibt es rechtliche Einschränkungen, wenn vegane Alternativen ohne die traditionellen Zutaten Honig und Sahne als „Florentiner“ bezeichnet werden?

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Ja, es gibt rechtliche Einschränkungen, die sich vor allem aus dem deutschen Lebensmittelrecht und den sogenannten Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs ergeben.

Wenn Sie ein Produkt als „Florentiner“ bezeichnen, müssen Sie darauf achten, dass die Verkehrsauffassung (also das, was der Verbraucher unter diesem Namen erwartet) gewahrt bleibt oder Abweichungen deutlich gekennzeichnet werden.

Hier sind die Details:

1. Die Leitsätze für Feine Backwaren

In Deutschland sind Florentiner in den Leitsätzen für Feine Backwaren (Abschnitt II D 14) definiert. Damit ein Gebäck ohne weiteren Zusatz „Florentiner“ heißen darf, gelten folgende Anforderungen:

  • Zusammensetzung: Die Masse muss aus Ölsamen (meist Mandeln oder Haselnüssen), Zucker, Butter und/oder Sahne sowie Honig bestehen.
  • Nussanteil: Der Anteil an Mandeln oder anderen Ölsamen muss mindestens 50 % der Masse ausmachen.
  • Fettanteil: Es muss Butter oder Milchfett (aus Sahne) verwendet werden.
  • Überzug: Die Unterseite muss mit einer Schokoladen- oder Kuvertüre-Glasur versehen sein.

2. Das Problem mit „vegan“

Da Honig und Sahne (bzw. Butter) tierische Produkte sind, widerspricht die traditionelle Rezeptur der Definition von „vegan“.

A. Schutz der Bezeichnung „Sahne“ und „Honig“

  • Sahne: Nach EU-Recht (Verordnung Nr. 1308/2013) ist die Bezeichnung „Sahne“ (wie auch „Milch“, „Käse“, „Butter“) exklusiv Produkten vorbehalten, die aus dem Gemelk von Tieren stammen. Man darf also nicht von „veganer Sahne“ in der Zutatenliste sprechen, sondern muss Begriffe wie „Pflanzencreme“ verwenden.
  • Honig: Die Honigverordnung schützt den Begriff „Honig“. Ein Ersatzprodukt (z. B. Agavendicksaft oder Invertzuckersirup) darf niemals als Honig bezeichnet werden.

B. Das Irreführungsverbot (LMIV)

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Bezeichnungen nicht irreführend sein. Wenn ein Kunde „Florentiner“ liest, erwartet er ein Produkt mit Butter/Sahne und Honig.

3. Die Lösung: Die korrekte Bezeichnung

Um rechtssicher zu sein, müssen Sie die Abweichung von der Standardrezeptur deutlich machen.

  • Zulässig: „Veganer Florentiner“ oder „Florentiner (vegan)“. Durch das vorangestellte Adjektiv „vegan“ wird dem Verbraucher sofort klar, dass die in den Leitsätzen geforderten tierischen Zutaten (Sahne, Butter, Honig) durch pflanzliche Alternativen ersetzt wurden.
  • Wichtig: Auch die vegane Variante sollte die anderen Qualitätsmerkmale der Leitsätze erfüllen (insbesondere den hohen Anteil von mindestens 50 % Mandeln/Nüssen), da sie sich sonst qualitativ zu weit vom Original entfernt und als „Mogelpackung“ gelten könnte.
  • Beschreibende Bezeichnung: Wenn Sie ganz sichergehen wollen (besonders bei großen Abweichungen), wählen Sie eine beschreibende Bezeichnung wie: „Mandel-Knuspergebäck mit Zartbitterschokolade (vegan)“.

4. Fazit

Sie dürfen das Produkt „Florentiner“ nennen, sofern Sie das Wort „vegan“ unmittelbar und deutlich sichtbar im Produktnamen führen.

Zusammenfassend müssen Sie beachten:

  1. Deutliche Kennzeichnung: „Veganer Florentiner“.
  2. Zutatenliste: Keine geschützten Begriffe wie „Sahne“ oder „Honig“ für den Ersatz verwenden (stattdessen z.B. „Agavendicksaft“ oder „Hafercreme“).
  3. Qualität: Der hohe Nussanteil (50 %) sollte auch in der veganen Version beibehalten werden, um den Charakter eines Florentiners zu wahren.

Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall oder bei gewerblicher Produktion im großen Stil sollte ein Lebensmittelchemiker oder ein Fachanwalt für Lebensmittelrecht konsultiert werden.

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