Darf ein rein pflanzliches Ersatzprodukt rechtlich als „Bratwurst“ bezeichnet werden?

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Die kurze Antwort lautet: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

In Deutschland und der EU ist die Benennung von pflanzlichen Ersatzprodukten rechtlich geregelt, wobei es einen wichtigen Unterschied zwischen Fleischalternativen und Milchersatzprodukten gibt.

Hier sind die Details zur Rechtslage für die „Vegane Bratwurst“:

1. Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs

In Deutschland sind die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel“ (veröffentlicht Ende 2018) entscheidend. Diese geben Orientierung darüber, wie Produkte benannt werden dürfen, um den Verbraucher nicht in die Irre zu führen.

  • Bezugnahme auf Fleischbezeichnungen: Bezeichnungen, die auf die Form oder die Zubereitungsart anspielen (wie Bratwurst, Schnitzel, Frikadelle oder Geschnetzeltes), sind zulässig.
  • Klarstellungsgebot: Die Bezeichnung muss deutlich machen, dass es sich um ein Ersatzprodukt handelt. Es muss also unmittelbar beim Namen stehen, ob es „vegan“ oder „vegetarisch“ ist (z. B. „Vegane Bratwurst“). Zudem muss die prägende Zutat (z. B. „auf Basis von Sojaprotein“) angegeben werden.

2. Warum ist „Bratwurst“ erlaubt, aber „Sojamilch“ verboten?

Hier gibt es eine rechtliche Ungleichbehandlung:

  • Milchprodukte: Für Milch und Milcherzeugnisse gibt es einen strengen EU-weiten Bezeichnungsschutz (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Begriffe wie Milch, Butter, Käse oder Joghurt sind exklusiv Produkten vorbehalten, die aus dem Gemelk von Tieren stammen. Daher muss es „Sojadrink“ statt „Sojamilch“ heißen.
  • Fleischprodukte: Ein solcher genereller EU-weiter Bezeichnungsschutz existiert für Fleischbegriffe bisher nicht. Ein Vorstoß im EU-Parlament im Jahr 2020, Namen wie „Veggie-Burger“ oder „vegane Wurst“ zu verbieten, wurde abgelehnt.

3. Wo liegen die Grenzen?

Es gibt jedoch Bezeichnungen, die kritischer gesehen werden. Die Leitsätze unterscheiden zwischen:

  • Akzeptiert: Namen, die die Art der Zubereitung beschreiben (Bratwurst, Schnitzel, Gulasch).
  • Problematisch: Namen, die auf ganz spezifische Fleischstücke oder geschützte Herkunftsbezeichnungen hindeuten. Ein „veganes Rinderfilet“ oder „veganer Schinken“ ist rechtlich schwieriger, da hier ein ganz bestimmtes Teil eines Tieres suggeriert wird. Hier wird oft mit Formulierungen wie „nach Art von...“ oder „Typ Schinken“ gearbeitet.
  • Regional geschützte Namen: Bezeichnungen wie „Nürnberger Rostbratwurst“ sind geografisch geschützt. Ein veganes Produkt darf diesen Namen in der Regel nicht tragen, da die geschützte Rezeptur Fleisch zwingend vorschreibt.

4. Aktuelle Entwicklungen (Frankreich-Urteil 2024)

Frankreich versuchte kürzlich, Begriffe wie „Steak“ oder „Wurst“ für pflanzliche Produkte national zu verbieten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch im Oktober 2024, dass EU-Mitgliedstaaten solche Bezeichnungen nicht pauschal verbieten dürfen, solange es keine rechtlich verbindliche Definition für diese Begriffe auf EU-Ebene gibt. Dies stärkt die Position der Hersteller von veganen Produkten in der gesamten EU.

Fazit

Ein pflanzliches Ersatzprodukt darf als „Vegane Bratwurst“ bezeichnet werden, sofern:

  1. Das Wort „vegan“ oder „vegetarisch“ deutlich sichtbar ist.
  2. Die Hauptzutat (z. B. Erbsenprotein) auf der Verpackung angegeben wird.
  3. Keine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.
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