Gibt es Entschädigung bei Stornierung der Reise durch den Veranstalter?
- Rechtliche Grundlage und allgemeine Situation
- Rückzahlung des Reisepreises
- Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz
- Außergewöhnliche Umstände und höherer Gewalt
- Praktische Tipps für Reisende
- Fazit
Rechtliche Grundlage und allgemeine Situation
Wenn eine Pauschalreise vom Reiseveranstalter storniert wird, stellt sich für den Reisenden häufig die Frage, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung oder Schadensersatzansprüche bestehen. Grundsätzlich regelt sich das Verhältnis zwischen Reisendem und Veranstalter im Rahmen der EU-Pauschalreiserichtlinie, die in deutsches Recht, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), eingeflossen ist. Bei einer Stornierung durch den Veranstalter ist zu unterscheiden, ob die Stornierung vor oder während der Reise erfolgt und welche Gründe der Stornierung zugrunde liegen.
Rückzahlung des Reisepreises
Die grundsätzliche Verpflichtung des Veranstalters bei einer Stornierung der Reise ist die vollständige Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises an den Reisenden. Dies ist verpflichtend, da die Hauptleistung – die Durchführung der Reise – nicht erbracht wird. Die Rückerstattung muss zeitnah erfolgen, in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Stornierung.
Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz
Über die Rückzahlung hinaus kann ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz bestehen, wenn der Veranstalter die Reise ohne rechtfertigenden Grund storniert. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Stornierung durch eigenes Verschulden verursacht wurde oder in einer Weise erfolgte, die dem Reisenden zusätzlichen Schaden oder Unannehmlichkeiten bereitet.
Allerdings schließt die Erstattung des Reisepreises in vielen Fällen bereits Ansprüche auf weitere Entschädigungen aus, es sei denn, dem Reisenden entstehen zusätzliche nachweisbare Schäden, die über den bezahlten Reisepreis hinausgehen, beispielsweise Kosten für die Umbuchung eines Flugs oder bereits gebuchte zusätzliche Leistungen, die nicht genutzt werden können.
Außergewöhnliche Umstände und höherer Gewalt
Bei Stornierungen, die auf sogenannte "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen sind, wie Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Pandemien, ist die Situation oft anders bewertet. In solchen Fällen entfällt häufig der Anspruch auf Entschädigung, da der Veranstalter für diese Ereignisse nicht verantwortlich gemacht werden kann. Trotzdem bleibt die Pflicht zur Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises bestehen.
Praktische Tipps für Reisende
Reisende sollten bei einer Stornierung genau prüfen, aus welchem Grund diese erfolgt und welche Ansprüche ihnen zustehen. Es empfiehlt sich, die Stornierungsmitteilung schriftlich zu verlangen und Belege über bereits entstandene weitere Kosten zu sammeln. Oft gibt es auch die Möglichkeit, eine Umbuchung auf einen späteren Termin ohne Zusatzkosten zu vereinbaren. In komplizierten Fällen ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen oder Verbraucherschutzorganisationen zu kontaktieren.
Fazit
Die Stornierung einer Reise durch den Veranstalter verpflichtet diesen grundsätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises. Eine darüber hinausgehende Entschädigung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, insbesondere wenn die Stornierung ohne rechtlichen Grund erfolgte und dem Reisenden dadurch weiterer Schaden entstanden ist. Bei außergewöhnlichen Umständen ist eine Entschädigung dagegen meist ausgeschlossen.
