Warum ist die Bezeichnung „Kinder-Champagner“ für alkoholfreie Partygetränke unzulässig?
Die Bezeichnung „Kinder-Champagner“ ist für alkoholfreie Erfrischungsgetränke aus mehreren rechtlichen Gründen unzulässig. Die wichtigsten Punkte sind der bezeichnungrechtliche Schutz des Namens Champagner und der Jugendschutz bzw. die Verbrauchertäuschung.
Hier sind die Details:
1. Schutz der Ursprungsbezeichnung (Markenschutz)
Dies ist der wichtigste juristische Grund. „Champagner“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.).
- Nach EU-Recht darf der Name „Champagner“ ausschließlich für Schaumwein verwendet werden, der aus dem streng abgegrenzten Weinbaugebiet der Champagne in Frankreich stammt und nach festgeschriebenen Verfahren (Méthode Champenoise) hergestellt wurde.
- Die Winzervereinigung der Champagne (CIVC) wacht extrem streng darüber, dass der Begriff nicht für andere Produkte zweckentfremdet wird. Die Verwendung des Namens für ein kohlensäurehaltiges Zuckergetränk wird als Rufausbeutung gewertet. Es würde das exklusive Image des echten Champagners verwässern.
2. Irreführungsverbot (Lebensmittelrecht)
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Bezeichnungen von Lebensmitteln nicht irreführend sein.
- Ein Getränk, das als „Champagner“ bezeichnet wird, muss auch Champagner enthalten.
- Da „Kinder-Champagner“ in der Regel nur aus Wasser, Zucker, Kohlensäure und Aromen besteht, ist die Bezeichnung sachlich falsch. Der Zusatz „Kinder-“ hebt die Irrelevanz der Herkunft nicht auf, sondern verstärkt das Problem eher.
3. Jugendschutz und Suchtprävention
Verbraucherschützer und Suchtexperten kritisieren die Bezeichnung seit langem.
- Gewöhnungseffekt: Durch Namen wie „Kinder-Champagner“ oder „Kinder-Bier“ werden Kinder spielerisch an die Welt des Alkohols herangeführt. Es suggeriert, dass zu einer richtigen Feier ein Getränk gehört, das wie Alkohol aussieht oder so heißt.
- Verharmlosung: Alkoholbegriffe in Kinderprodukten verharmlosen die Gefahren von Alkohol. Um Kinder zu schützen, sollen Bezeichnungen vermieden werden, die eine positive Assoziation zwischen Kindern und alkoholischen Luxusgütern herstellen.
4. Wettbewerbsrecht
Gerichte haben in der Vergangenheit geurteilt, dass die Bezeichnung wettbewerbswidrig ist. Hersteller dürfen sich nicht mit „fremden Federn“ schmücken. Wenn ein Erfrischungsgetränk durch den Namen „Champagner“ eine Wertigkeit suggeriert, die es aufgrund seiner Inhaltsstoffe gar nicht besitzt, ist dies ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Limonadenherstellern.
Wie heißen diese Getränke heute?
Um rechtliche Klagen zu vermeiden, haben die Hersteller ihre Produkte umbenannt. Heute findet man sie unter Bezeichnungen wie:
- Kinderparty-Getränk
- Kinder-Punsch
- Party-Drink
- Prickel-Brause
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Begriff ist verboten, weil er Markenrechte verletzt, Verbraucher täuscht und aus pädagogischer Sicht bedenklich ist.