Warum ist die Bezeichnung „Kieselerde“ rechtlich nicht eindeutig für die Inhaltsstoffe definiert?
Die rechtliche Unklarheit der Bezeichnung „Kieselerde“ liegt vor allem darin begründet, dass es sich nicht um einen präzisen wissenschaftlichen oder chemischen Fachbegriff handelt, sondern um einen historisch gewachsenen Sammelbegriff.
Hier sind die Hauptgründe für die fehlende eindeutige Definition:
1. Unterschiedliche stoffliche Zusammensetzung
Unter dem Namen „Kieselerde“ werden Produkte verkauft, die chemisch und physikalisch sehr verschieden sein können:
- Kieselgur (Diatomeenerde): Besteht aus den fossilen Kieselsäuregerüsten von Kieselalgen. Dies ist die „klassische“ Kieselerde.
- Mineralische Quarze/Silikate: Manche Produkte bestehen schlicht aus gemahlenen Mineralien oder Sand (Siliciumdioxid).
- Synthetisches Siliciumdioxid: Auch künstlich hergestellte Oxide können unter diesem Namen firmieren.
Da das Gesetz nicht vorschreibt, aus welcher Quelle die Kieselerde stammen muss, ist der Inhaltsstoff variabel.
2. Fehlende Listung in der EU-Richtlinie für Nahrungsergänzungsmittel
In der europäischen Nahrungsergänzungsmittelverordnung (Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG) sind alle Mineralstoffe und Vitamine aufgelistet, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.
- Silicium (der eigentlich relevante Stoff in der Kieselerde) ist dort zwar in bestimmten Verbindungen (wie Kieselsäure oder Siliciumdioxid) aufgeführt.
- „Kieselerde“ selbst ist jedoch kein definierter Mineralstoff, sondern ein Gemisch. Da Silicium für den Menschen zudem nicht als „lebensnotwendiges“ (essentielles) Spurenelement im rechtlichen Sinne eingestuft ist, fehlen strenge Standards für die Zusammensetzung.
3. Einordnung als „traditionelles Arzneimittel“ vs. „Lebensmittel“
Kieselerde wird in zwei verschiedenen Rechtsbereichen vertrieben:
- Als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel: Hier gilt sie als Zutat ohne spezifische pharmakologische Definition.
- Als traditionelles Arzneimittel: Hier ist die Bezeichnung oft historisch bedingt erlaubt („Traditionell angewendet zur Vorbeugung von brüchigen Fingernägeln...“). Die Zulassung basiert hier auf der Dauer der Anwendung (Erfahrungswissen) und nicht zwingend auf einer modernen, chemisch-eindeutigen Definition des Wirkstoffs.
4. Problem der Bioverfügbarkeit
Rechtlich ist es schwierig, eine Definition festzulegen, da die Wirksamkeit stark von der Löslichkeit abhängt. Viele Kieselerde-Produkte bestehen aus unlöslichem Siliciumdioxid, das vom Körper kaum aufgenommen werden kann. Eine gesetzliche Definition müsste festlegen, wie viel „verfügbares“ Silicium enthalten sein muss – das ist jedoch schwierig, da es für Silicium keinen offiziellen täglichen Bedarf (RDA-Wert) gibt.
5. Keine zugelassenen Health Claims
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat bisher alle gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) für Kieselerde/Silicium abgelehnt (z. B. für kräftiges Haar oder feste Haut), da ein wissenschaftlicher Kausalzusammenhang nicht ausreichend belegt wurde. Da keine spezifischen Gesundheitsversprechen rechtlich geschützt sind, gibt es auch von dieser Seite wenig Druck, den Begriff „Kieselerde“ enger zu definieren.
Zusammenfassung
Die Bezeichnung „Kieselerde“ ist rechtlich ein Phantasiebegriff für verschiedene siliciumhaltige Stoffe. Verbraucherschützer kritisieren dies seit langem, da der Kunde nicht weiß, ob er hochwertige, lösliche Kieselsäure oder lediglich fein gemahlenen (und für den Körper nutzlosen) Quarzsand kauft. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weist zudem darauf hin, dass bestimmte quarzhaltige Kieselerden bei langfristiger Einnahme potenziell nierenschädigend sein könnten, was die Forderung nach einer klareren Definition unterstreicht.