Warum ist der Begriff Weckmann als markenrechtlich geschützter Eigenname für Bäckereiketten schwer zu sichern?
Die Sicherung des Begriffs „Weckmann“ als markenrechtlich geschützter Eigenname für Bäckereiketten ist aus mehreren rechtlichen Gründen äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Das deutsche und europäische Markenrecht setzt hier klare Grenzen.
Hier sind die Hauptgründe, warum eine Registrierung scheitert:
1. Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
Eine Marke hat die Aufgabe, die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Der Begriff „Weckmann“ ist jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch (besonders im Rheinland und in Westfalen) die Standardbezeichnung für dieses spezifische Gebäckstück.
- Wenn ein Kunde „einen Weckmann“ verlangt, meint er das Produkt an sich, nicht ein Produkt einer speziellen Bäckerei.
- Da der Name für die gesamte Produktgattung steht, fehlt ihm die notwendige „Individualität“, um als Herkunftshinweis für nur ein Unternehmen zu dienen.
2. Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
Dies ist eines der wichtigsten Prinzipien im Markenrecht. Begriffe, die zur Beschreibung von Merkmalen der Waren dienen (wie Art, Beschaffenheit, Zweck oder Name der Ware), müssen für alle Wettbewerber frei verfügbar bleiben.
- Da der „Weckmann“ eine traditionelle Gebäckbezeichnung ist, haben alle anderen Bäcker ein berechtigtes Interesse daran, ihr Produkt auch so nennen zu dürfen.
- Ein Monopol auf diesen Namen würde den fairen Wettbewerb behindern, da Konkurrenten gezwungen wären, unübliche Ersatznamen zu finden (z. B. „Hefeteigmann mit Pfeife“), was den Verkauf erschweren würde.
3. Gattungsbezeichnung (Lexikalischer Begriff)
Der Begriff „Weckmann“ ist bereits so tief im allgemeinen Sprachschatz und in Wörterbüchern (wie dem Duden) verankert, dass er als Gattungsbegriff gilt.
- Gattungsbegriffe können grundsätzlich nicht als Wortmarke geschützt werden. Das wäre so, als würde eine Brauerei versuchen, sich das Wort „Bier“ oder ein Metzger das Wort „Salami“ schützen zu lassen.
4. Regionaler Bezug und Tradition
Der Weckmann (oder Stutenkerl, Klausenmann etc.) ist ein Kulturgut mit jahrhundertealter Tradition. Gerichte und Markenämter (wie das DPMA) bewerten Begriffe, die einen starken volkskundlichen oder traditionellen Bezug haben, besonders streng hinsichtlich einer Monopolisierung durch einzelne Firmen.
Wie versuchen Bäckereien es trotzdem?
Da das reine Wort „Weckmann“ nicht schützbar ist, nutzen Unternehmen Umwege:
- Wort-Bild-Marken: Eine Bäckerei kann ein Logo schützen lassen, das den Schriftzug „Weckmann“ in einer ganz bestimmten Schriftart und Kombination mit einem Bild zeigt. Geschützt ist dann aber nur die grafische Gestaltung, nicht das Wort an sich.
- Kombinationsnamen: Ein Schutz ist möglich, wenn der Name individualisiert wird, z. B. „Kamps Weckmann“ oder „Müllers Edel-Weckmann“. Hier liegt der Schutz aber primär auf dem Firmennamen („Kamps“/„Müller“).
- Fantasienamen: Bäckereien erfinden oft eigene Namen für ihre Figuren, um sich abzuheben (z. B. „Hefekerlchen“), was dann markenrechtlich leichter zu schützen ist.
Zusammenfassung
Der Begriff „Weckmann“ ist gemeinfrei. Er beschreibt die Ware selbst und muss für alle Marktteilnehmer verfügbar bleiben. Einem Unternehmen das Exklusivrecht daran zu geben, würde gegen das grundlegende Prinzip verstoßen, dass beschreibende Begriffe nicht privatisiert werden dürfen.