Verletzt das permanente Filmen des öffentlichen Raums die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?

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Ja, das permanente Filmen des öffentlichen Raums stellt in der Regel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar.

Hier sind die wichtigsten rechtlichen Gründe und Details dazu:

1. Das Grundprinzip: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Nach der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (dazu gehören auch Videoaufnahmen, auf denen Personen identifizierbar sind) grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Erlaubnisgrundlage (Art. 6 DSGVO).

2. Die „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO)

Privatpersonen dürfen ihr eigenes Grundstück filmen. Dies fällt unter die sogenannte Haushaltsausnahme. Sobald die Kamera jedoch über die Grundstücksgrenze hinaus den öffentlichen Raum (Gehweg, Straße) oder das Nachbargrundstück erfasst, findet die DSGVO volle Anwendung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass die Haushaltsausnahme endet, sobald öffentlicher Raum betroffen ist.

3. Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO)

Um den öffentlichen Raum rechtmäßig zu filmen, müsste ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen (z. B. Schutz vor Einbruch), das schwerer wiegt als die Grundrechte der Passanten.

  • In der Regel überwiegt der Datenschutz: Das Recht der Allgemeinheit, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, ohne ständig überwacht zu werden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), wird fast immer höher gewichtet als das Sicherheitsinteresse einer Privatperson oder eines Ladenbesitzers an der Überwachung der Straße.

4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Selbst wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, muss die Überwachung verhältnismäßig sein:

  • Geeignetheit: Hilft die Kamera wirklich, das Ziel zu erreichen?
  • Erforderlichkeit: Gibt es mildere Mittel? (z. B. bessere Schlösser, Bewegungsmelder mit Licht statt Kameras).
  • Angemessenheit: Permanentfilmen ist fast nie angemessen, wenn eine Aufzeichnung nur bei konkretem Anlass (z. B. Alarmauslösung) ausreichen würde.

5. Spezielle Regelungen für öffentlich zugängliche Räume (§ 4 BDSG)

In Deutschland regelt § 4 BDSG die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (z. B. Verkaufsräume, Bahnhöfe). Auch hier ist eine dauerhafte Überwachung nur unter engen Grenzen erlaubt:

  • Zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen.
  • Zur Wahrnehmung des Hausrechts.
  • Zum Schutz von Eigentum.
  • Wichtig: Es muss durch Hinweisschilder (das bekannte Kamera-Symbol mit Informationen zum Verantwortlichen) transparent gemacht werden.

6. Was ist bei „Beifang“?

Wenn man sein eigenes Haus filmt und es technisch unmöglich ist, einen minimalen Streifen des Gehwegs auszusparen, müssen diese Bereiche geschwärzt oder verpixelt werden (Privacy Masking). Eine permanente, unverpixelte Aufnahme des öffentlichen Raums ist unzulässig.

Welche Konsequenzen drohen?

Wer den öffentlichen Raum permanent filmt, muss mit Folgendem rechnen:

  1. Aufsichtsbehörden: Die Landesdatenschutzbeauftragten können Bußgelder verhängen und den Abbau der Kamera anordnen.
  2. Zivilrechtliche Klagen: Passanten oder Nachbarn können auf Unterlassung klagen und ggf. Schadensersatz (Schmerzensgeld) fordern.
  3. Beweisverwertungsverbot: In manchen Fällen können illegal erlangte Aufnahmen vor Gericht nicht als Beweismittel verwendet werden.

Ausnahme: Dashcams

Bei Dashcams in Autos hat der BGH entschieden, dass eine permanente Aufzeichnung unzulässig ist. Erlaubt ist nur das sogenannte „Looping“ (kurze Sequenzen, die ständig überschrieben werden), wobei die Aufnahme nur bei einem konkreten Anlass (z. B. starkes Bremsen oder Unfall) dauerhaft gespeichert werden darf.

Fazit: Die permanente Überwachung des öffentlichen Raums durch Private oder Unternehmen ist ohne eine sehr spezifische, meist polizeiliche Rechtfertigung rechtswidrig.

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