Welche Regeln gelten beim Datenschutz und dem Filmen mit Drohnen?

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Beim Filmen mit Drohnen in Deutschland (und der EU) treffen zwei Rechtsbereiche aufeinander: das Luftverkehrsrecht (wo darf ich fliegen?) und das Datenschutz- bzw. Persönlichkeitsrecht (wen darf ich filmen?).

Hier sind die wichtigsten Regeln kompakt zusammengefasst:

1. Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)

Sobald eine Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, die personenbezogene Daten erfassen kann (Gesichter, Autokennzeichen), gilt die DSGVO.

  • Zweckbindung & Datensparsamkeit: Filmen Sie nur das, was für Ihren Zweck notwendig ist.
  • Transparenz: Betroffene Personen müssen theoretisch darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden (schwierig in der Praxis, daher ist Distanz oft die beste Lösung).
  • Haushaltsausnahme: Wer rein privat im eigenen Garten für das Familienalbum filmt und die Aufnahmen nicht veröffentlicht (auch nicht auf YouTube/Instagram), unterliegt weniger strengen Regeln. Sobald die Aufnahmen öffentlich zugänglich sind, gilt das volle Datenschutzrecht.

2. Das "Recht am eigenen Bild" (KunstUrheberG)

Dies ist eine der wichtigsten Hürden in Deutschland:

  • Einwilligung: Grundsätzlich dürfen Sie keine erkennbaren Personen filmen oder die Aufnahmen veröffentlichen, ohne deren Erlaubnis zu haben.
  • Ausnahmen:
    • Personen sind nur „Beiwerk“ (z. B. ein Tourist vor einer riesigen Kathedrale).
    • Es handelt sich um Versammlungen/Aufzüge (Demos, Konzerte), wobei hier oft die Luftverkehrsregeln das Überfliegen verbieten.
    • Landschaftsaufnahmen, auf denen Personen so klein sind, dass sie nicht identifiziert werden können.

3. Schutz der Privatsphäre (§ 201a StGB)

Das Filmen in den geschützten Lebensbereich anderer ist eine Straftat.

  • Es ist verboten, mit einer Drohne in Fenster zu filmen oder über hohe Hecken in Gärten zu schauen, um dort Personen aufzunehmen.
  • Schon das bloße Beobachten kann als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet werden („Nachstellungs-Effekt“).

4. Luftverkehrsordnung (LuftVO) – Flugverbote über Wohngrundstücken

Die LuftVO schützt die Privatsphäre durch klare Flugverbote:

  • Wohngrundstücke: Das Überfliegen von Wohngrundstücken ist verboten, wenn die Drohne mehr als 250g wiegt oder eine Kamera hat, die optische Signale empfangen kann.
  • Ausnahme: Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
  • Höhe: Auch in großer Höhe bleibt das Filmen fremder Grundstücke ohne Erlaubnis rechtlich problematisch.

5. Veröffentlichung (Social Media, YouTube)

Hier entstehen die meisten rechtlichen Probleme.

  • Verpixeln: Wenn Sie Aufnahmen veröffentlichen möchten, auf denen fremde Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, müssen Sie diese unkenntlich machen (verpixeln), falls keine Einwilligung vorliegt.
  • Hausrecht: Wenn Sie Aufnahmen von fremden Grundstücken (z. B. Schlösser, Firmengelände) zeigen, kann der Eigentümer dies untersagen, auch wenn Sie von öffentlichem Grund aus gestartet sind.

Praktische Tipps für Drohnen-Piloten:

  1. Abstand halten: Filmen Sie aus einer Höhe oder Distanz, in der keine Gesichter erkennbar sind.
  2. Transparenz zeigen: Wenn Sie angesprochen werden, erklären Sie höflich, was Sie filmen und zeigen Sie ggf. das Live-Bild auf dem Controller, um zu beweisen, dass Sie niemanden ausspionieren.
  3. Schilder/Informationen: Bei kommerziellen Flügen sollten Sie Hinweisschilder aufstellen („Drohnenaufnahmen im Zeitraum X“).
  4. Registrierung & Versicherung: Vergessen Sie nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung und die Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (e-ID auf der Drohne anbringen).

Fazit: Die goldene Regel lautet: Respektieren Sie die Privatsphäre anderer so, wie Sie es sich von Ihrem Nachbarn wünschen würden. Im Zweifel die Kamera auslassen oder das Motiv so wählen, dass keine Personen identifizierbar sind.

Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient der allgemeinen Information.