Können Kundenstopper die Durchgangsbreite für Rollstuhlfahrer oder Kinderwägen unzulässig einschränken?
Ja, Kundenstopper können die Durchgangsbreite unzulässig einschränken. Wenn sie den Gehweg so verengen, dass Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehhilfen oder Eltern mit Kinderwägen nicht mehr problemlos passieren können, verstoßen sie gegen geltendes Recht und kommunale Satzungen.
Hier sind die wichtigsten rechtlichen und praktischen Aspekte dazu:
1. Rechtliche Einordnung: Die Sondernutzung
Der Gehweg gehört zum öffentlichen Verkehrsraum. Das Aufstellen eines Kundenstoppers gilt rechtlich als „Sondernutzung“.
- In fast allen deutschen Städten und Gemeinden ist hierfür eine Erlaubnis erforderlich.
- Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ nicht beeinträchtigt wird.
2. Die vorgeschriebene Mindestbreite
Es gibt keine bundeseinheitliche cm-Angabe, da dies in den jeweiligen Ortssatzungen geregelt ist. Die Kommunen orientieren sich jedoch meist an folgenden Richtwerten und DIN-Normen (insb. DIN 18040-3 für den öffentlichen Verkehrsraum):
- Regelfall: Es muss eine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,50 Meter bis 2,00 Meter verbleiben.
- Begegnungsverkehr: Damit ein Rollstuhlfahrer an einem Fußgänger oder einem Kinderwagen vorbeikommt, sind ca. 1,80 Meter ideal.
- Absolute Untergrenze: In sehr engen Gassen fordern Kommunen oft eine absolute Restbreite von mindestens 1,20 Meter, was für breite Zwillingskinderwägen oder elektrische Rollstühle bereits sehr knapp ist.
3. Barrierefreiheit für Sehbehinderte
Kundenstopper sind nicht nur ein Breiten-Problem, sondern auch eine Gefahr für blinde und sehbehinderte Menschen:
- Tastbarkeit: Ein Kundenstopper muss so beschaffen sein, dass er mit einem Langstock (Blindenstock) am Boden ertastet werden kann. Filigrane Gestelle, die unten offen sind, werden oft übersehen, was zu Unfällen führt.
- Kontrast: Sie sollten sich farblich vom Untergrund abheben.
4. Konsequenzen bei Verstößen
Wenn ein Kundenstopper den Weg unzulässig einschränkt:
- Ordnungsamt: Das Ordnungsamt kann Bußgelder verhängen und die Entfernung des Aufstellers anordnen.
- Haftung: Kommt es zu einem Unfall (z. B. ein Rollstuhlfahrer muss auf die Straße ausweichen und wird dort angefahren, oder ein Sehbehinderter stürzt über den Stopper), haftet der Ladeninhaber unter Umständen zivilrechtlich.
- Entzug der Erlaubnis: Bei wiederholten Verstößen kann die Sondernutzungserlaubnis dauerhaft entzogen werden.
5. Was ist zu beachten? (Checkliste für Ladeninhaber)
- Satzung prüfen: Fragen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung nach der „Sondernutzungssatzung“.
- Positionierung: Stellen Sie den Aufsteller direkt an die Hauswand und nicht mitten auf den Gehweg oder an die Bordsteinkante.
- Abstand messen: Messen Sie nach, ob auch bei regem Betrieb (oder wenn Fahrräder dort parken) noch genug Platz für einen Rollstuhl bleibt.
- Sicherung: Der Aufsteller muss standsicher sein, damit er bei Wind nicht in den Weg ragt.
Zusammenfassend: Ein Kundenstopper darf niemals dazu führen, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen behindert oder gefährdet werden. In vielen Städten gibt es mittlerweile strenge Kontrollen, um die Inklusion im öffentlichen Raum zu gewährleisten.