Ist der Name „Weltmeisterbrot“ markenrechtlich geschützt oder darf jeder Bäcker sein Mehrkornbrot so nennen?
Die kurze Antwort lautet: Nein, der Name „Weltmeisterbrot“ ist nicht markenrechtlich geschützt. Jeder Bäcker darf sein Brot so nennen.
Hier sind die Details dazu, warum das so ist und was man dabei beachten sollte:
1. Freihaltebedürfnis und Gattungsbezeichnung
Im deutschen Markenrecht gibt es das sogenannte Freihaltebedürfnis. Begriffe, die rein beschreibend sind oder die sich im allgemeinen Sprachgebrauch als Bezeichnung für eine bestimmte Ware durchgesetzt haben (Gattungsbezeichnungen), können nicht als Marke für diese Ware geschützt werden.
Das „Weltmeisterbrot“ hat sich seit der Fußball-Weltmeisterschaft 1990 als fester Begriff für eine bestimmte Art von Mehrkornbrot (meist mit Mohn und Sesam unten und Sonnenblumenkernen oben) etabliert. Da Kunden unter diesem Namen ein bestimmtes Produkt erwarten, gilt er als beschreibend.
2. Versuche der Markeneintragung
Es gab in der Vergangenheit durchaus Versuche, den Namen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen zu lassen. Diese wurden jedoch für die Warengruppe „Brot und Backwaren“ in der Regel abgelehnt, da der Begriff für die Branche freizuhalten ist.
3. Aber: Wort-Bild-Marken können geschützt sein
Was oft geschützt ist, sind spezifische Logos oder Schriftzüge, die das Wort „Weltmeisterbrot“ enthalten. Das bedeutet:
- Ein Bäcker darf sein Brot „Weltmeisterbrot“ nennen.
- Er darf aber nicht das exakte Logo, die Schriftart oder das Werbematerial eines Mitbewerbers oder eines Backmittelherstellers kopieren, wenn diese als Wort-Bild-Marke geschützt sind.
4. Erwartungshaltung der Kunden (Lebensmittelbuch)
Obwohl der Name markenrechtlich frei ist, darf ein Bäcker nicht einfach irgendein Brot so nennen. Nach der Verkehrsauffassung und den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck wird unter einem Weltmeisterbrot ein Mehrkornbrot verstanden. Würde ein Bäcker ein einfaches Weißbrot als „Weltmeisterbrot“ verkaufen, könnte dies als Irreführung der Verbraucher (gemäß UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gewertet werden.
Fazit
Jeder Bäcker darf sein Mehrkornbrot „Weltmeisterbrot“ nennen. Es ist mittlerweile ein Klassiker im Sortiment des deutschen Bäckerhandwerks und gehört zum „Allgemeingut“ der Branche.
Hinweis: Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall sollte bei einer geplanten Markenanmeldung oder einem Rechtsstreit ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz konsultiert werden.