In welchen Abständen muss ein Sicherungs-Set durch einen Sachkundigen geprüft werden?

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Ein Sicherungs-Set (PSA gegen Absturz, kurz PSAgA) muss in Deutschland gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften in folgenden Abständen geprüft werden:

1. Die regelmäßige Prüfung (Hauptprüfung)

  • Intervall: Mindestens alle 12 Monate.
  • Prüfer: Ein zertifizierter Sachkundiger für PSA gegen Absturz (nach DGUV Grundsatz 312-906).
  • Grundlage: DGUV Regel 112-198 und DGUV Grundsatz 312-906.

2. Kürzere Intervalle

Unter bestimmten Bedingungen kann eine Prüfung öfter als einmal im Jahr notwendig sein:

  • Hohe Beanspruchung: Bei täglichem Einsatz oder extremer Verschmutzung.
  • Witterungseinflüsse: Starke UV-Einstrahlung, Kontakt mit Chemikalien, Salzwasser oder große Hitze/Kälte.
  • Verschleiß: Wenn bereits bei der Sichtprüfung durch den Anwender Mängel festgestellt werden.

3. Prüfung nach besonderen Ereignissen

  • Nach einem Sturz: Sobald ein Sicherungs-Set einen Sturz aufgefangen hat, darf es nicht mehr verwendet werden. Es muss sofort der Benutzung entzogen werden. In der Regel muss es entsorgt werden, es sei denn, der Hersteller sieht eine spezielle Revision/Instandsetzung ausdrücklich vor (was bei Gurten und Seilen fast nie der Fall ist).
  • Bei Zweifeln am sicheren Zustand: Wenn Beschädigungen (z.B. Schnitte im Gurtband, Korrosion an Karabinern) sichtbar sind.

4. Die tägliche Sichtprüfung (vor jedem Einsatz)

Zusätzlich zur jährlichen Prüfung durch den Sachkundigen ist der Anwender verpflichtet, die Ausrüstung vor jeder Benutzung selbst auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren (Sicht- und Funktionsprüfung).

Wichtige Hinweise:

  • Dokumentation: Die Prüfung durch den Sachkundigen muss zwingend dokumentiert werden (Prüfbuch oder Prüfkarte). Ohne gültigen Prüfnachweis darf die PSAgA nicht verwendet werden.
  • Lebensdauer: Beachten Sie, dass PSAgA eine maximale Lebensdauer hat (meist 6 bis 10 Jahre bei Textilprodukten, je nach Hersteller). Auch wenn die Prüfung durch den Sachkundigen positiv ausfällt, muss das Set nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist ausgesondert werden.

Zusammenfassend: Die gesetzliche Pflicht liegt bei mindestens einmal jährlich.