Gibt es spezifische kommunale Vorschriften zur maximal erlaubten Größe von Kundenstoppern?

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Ja, die gibt es – und sie sind sogar sehr streng und von Stadt zu Stadt unterschiedlich geregelt.

In Deutschland gilt die Aufstellung eines Kundenstoppers (auch Gehwegaufsteller oder A-Ständer genannt) auf öffentlichem Grund rechtlich als „Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums“.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die in den meisten kommunalen Vorschriften (Sondernutzungssatzungen oder Gestaltungssatzungen) geregelt sind:

1. Maximale Maße (Richtwerte)

Obwohl jede Kommune eigene Regeln hat, orientieren sich viele an folgenden Standardmaßen:

  • Höhe: Meist maximal 1,00 m bis 1,20 m.
  • Breite: Meist maximal 60 cm bis 70 cm (entspricht oft dem Standardformat DIN A1).
  • Tiefe (Aufstellfläche): Darf die Standfestigkeit gewährleisten, aber den Gehweg nicht übermäßig blockieren.

2. Die „Restgehwegbreite“ (Sehr wichtig!)

Viel entscheidender als die Größe des Schildes selbst ist oft der Platz, der für Fußgänger übrig bleibt.

  • In der Regel muss eine freie Durchgangsbreite von 1,50 m bis 2,00 m erhalten bleiben.
  • Dies soll sicherstellen, dass zwei Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer problemlos aneinander vorbeikommen.

3. Anzahl pro Geschäft

Fast überall gilt die Regel: Nur ein Kundenstopper pro Ladeneinheit. Wer ein Eckgeschäft hat, bekommt manchmal eine Ausnahmegenehmigung für zwei Schilder (eines pro Straßenseite).

4. Gestalterische Vorgaben

In vielen Städten (besonders in historischen Altstädten) gibt es eine Gestaltungssatzung. Diese schreibt oft vor:

  • Material: Holz oder hochwertiges Metall statt billigem Kunststoff.
  • Farben: Keine grellen Neonfarben oder blinkende Elemente.
  • Inhalt: Nur tagesaktuelle Angebote oder Hinweise auf das Sortiment, keine Fremdwerbung für Drittanbieter (z. B. Zigarettenmarken).

5. Barrierefreiheit und Sicherheit

  • Kundenstopper müssen standsicher sein (dürfen bei Wind nicht umkippen).
  • Sie dürfen keine scharfen Kanten haben.
  • Sie müssen für Sehbehinderte mit dem Langstock tastbar sein (oft durch eine Querstrebe im Bodenbereich), damit sie nicht zur Stolperfalle werden.

6. Genehmigungspflicht

In den meisten Städten musst du den Kundenstopper beim Ordnungsamt oder der Straßenbaubehörde anmelden und eine Sondernutzungsgebühr bezahlen. Diese kann je nach Lage (1A-Lage ist teurer) zwischen 50 € und mehreren hundert Euro pro Jahr kosten.

Was passiert bei Missachtung?

Wenn du einen zu großen oder unangemeldeten Kundenstopper aufstellst, drohen:

  1. Bußgelder: Die Stadt kann Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
  2. Entfernung: Das Ordnungsamt kann das Schild kostenpflichtig abschleppen oder dich auffordern, es sofort hereinzuholen.
  3. Haftung: Wenn jemand über den Kundenstopper stolpert und sich verletzt, haftest du als Betreiber (Verkehrssicherungspflicht). Ohne Genehmigung zahlt oft auch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht.

Empfehlung:

Bevor du einen Kundenstopper kaufst, solltest du:

  1. Auf der Website deiner Stadt nach der „Sondernutzungssatzung“ suchen.
  2. Kurz beim örtlichen Ordnungsamt anrufen und nach den erlaubten Maßen für deine Straße fragen.
  3. Prüfen, ob es eine spezielle Gestaltungssatzung für deinen Stadtteil gibt.