Gibt es eine gesetzliche Mindestanzahl an Fruchtsorten, die enthalten sein müssen, damit ein Produkt als "Multivitaminsaft" bezeichnet werden darf?
Die kurze Antwort lautet: Nein, es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Fruchtsorten, die enthalten sein müssen, damit ein Saft als „Multivitaminsaft“ bezeichnet werden darf.
Die Bezeichnung ist rechtlich nicht so strikt an eine Fruchtanzahl gebunden, wie man vielleicht vermuten würde. Hier sind die Details zur rechtlichen Lage in Deutschland und der EU:
1. „Multivitamin“ bezieht sich auf die Vitamine, nicht auf die Früchte
Der Begriff „Multivitamin“ bezieht sich primär auf den Zusatz von Vitaminen, nicht zwingend auf eine Vielzahl von Früchten. Ein Saft darf als „Multivitaminsaft“ bezeichnet werden, wenn ihm eine Mischung aus verschiedenen Vitaminen (in der Regel mindestens drei) in einer signifikanten Menge zugesetzt wurde.
2. Der Begriff „Mehrfruchtsaft“
Wenn ein Saft aus mehreren Fruchtsorten besteht, fällt er unter die Kategorie Mehrfruchtsaft. Laut den Leitsätzen für Fruchtsäfte müssen für die Bezeichnung „Mehrfruchtsaft“ lediglich mindestens zwei verschiedene Fruchtsorten enthalten sein.
Ein „Multivitaminsaft“ ist in der Praxis fast immer ein Mehrfruchtsaft, theoretisch könnte ein Hersteller aber auch einem reinen Orangensaft viele Vitamine zusetzen und ihn (unter Einhaltung der Anreicherungsvorschriften) als Multivitaminsaft deklarieren. Das ist jedoch unüblich, da Verbraucher mit dem Begriff eine gelbe/exotische Fruchtmischung assoziieren.
3. Die Vitamin-Anreicherung (Health-Claims-Verordnung)
Damit ein Saft mit dem Begriff „Multivitamin“ oder mit dem Gehalt bestimmter Vitamine werben darf, müssen die Vitamine in einer signifikanten Menge enthalten sein.
- Das sind bei Getränken in der Regel 7,5 % der Referenzmenge (NRV) pro 100 ml oder 15 % pro Portion, damit der Vitamingehalt überhaupt auf der Packung hervorgehoben werden darf.
- Die meisten Multivitaminsäfte auf dem Markt enthalten eine Mischung aus 8 bis 12 verschiedenen Vitaminen (z. B. Vitamin C, E, verschiedene B-Vitamine, Provitamin A).
4. Erwartungshaltung und Täuschungsschutz
Obwohl es keine feste Mindestanzahl an Früchten gibt, greift das allgemeine Lebensmittelrecht (LMIV), das besagt, dass Etikettierung und Aufmachung den Verbraucher nicht irreführen dürfen.
- Wenn auf dem Etikett zehn verschiedene Früchte abgebildet sind, müssen diese auch tatsächlich im Saft enthalten sein (wenn auch teilweise nur in sehr geringen Mengen).
- In der Branche hat sich ein Standard etabliert, bei dem Multivitaminsäfte meist aus 10 bis 12 verschiedenen Fruchtsorten bestehen (oft auf Basis von Apfel-, Orangen- und Ananassaft).
Zusammenfassung
Es gibt keine „Zehn-Füchte-Regel“. Ein Saft darf sich „Multivitaminsaft“ nennen, wenn:
- Vitamine zugesetzt wurden (meist eine Mischung aus vielen Vitaminen).
- Die Vitamine in einer relevanten Menge (nach Health-Claims-Verordnung) enthalten sind.
- Er aus mindestens einer (theoretisch) oder mehreren (praktisch Standard) Fruchtsorten besteht.
Tipp: Schauen Sie auf die Zutatenliste. Oft besteht der Saft zu einem Großteil aus günstigen Säften (Apfel, Birne, Orange), während die „exotischen“ Früchte (wie Mango, Papaya oder Guave) oft nur in Anteilen von 1–3 % enthalten sind.