Darf ein Erdbeeraufstrich im Supermarkt legal unter dem Namen Erdbeermarmelade verkauft werden?

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Die kurze Antwort lautet: Lange Zeit war es verboten, aber durch eine aktuelle Gesetzesänderung ist es nun wieder erlaubt.

Hier ist die detaillierte Erklärung der rechtlichen Lage in Deutschland:

1. Die alte Regelung (bis 2024)

Seit der EU-weiten „Konfitürenverordnung“ von 1982 (und deren Neufassung 2003) war der Begriff „Marmelade“ im Handel streng geschützt:

  • Marmelade: Durfte nur für Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten (Orangen, Zitronen, Limetten) verwendet werden.
  • Konfitüre: Dies war der korrekte Begriff für Aufstriche aus anderen Früchten, wie eben Erdbeeren.

Der Grund: Man wollte eine EU-weite Vereinheitlichung. In vielen englischsprachigen Ländern versteht man unter marmalade traditionell nur Bitterorangenmarmelade, während andere Fruchtaufstriche jam heißen.

2. Die neue Regelung (seit Mai 2024)

Die EU hat die sogenannten „Frühstücksrichtlinien“ überarbeitet, um sie an den allgemeinen Sprachgebrauch anzupassen. Im Mai 2024 trat die Neuregelung in Kraft:

  • Erdbeermarmelade darf wieder als „Marmelade“ verkauft werden. Der Begriff ist nicht mehr exklusiv den Zitrusfrüchten vorbehalten.
  • Die Hersteller haben nun Übergangsfristen, um ihre Etiketten anzupassen. Daher findet man im Supermarkt aktuell noch oft die Bezeichnung „Konfitüre“, aber „Marmelade“ ist rechtlich wieder zulässig.

3. Wichtige Einschränkung: Marmelade vs. Fruchtaufstrich

Auch wenn der Name „Marmelade“ nun wieder für Erdbeeren erlaubt ist, müssen bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt sein, damit ein Produkt so heißen darf (geregelt in der Konfitürenverordnung):

  • Zuckergehalt: Eine Marmelade oder Konfitüre muss einen bestimmten Gesamtzuckergehalt haben (in der Regel mindestens 55 % oder 60 %, je nach Typ), um die nötige Konsistenz und Haltbarkeit zu gewährleisten.
  • Fruchtanteil: Es ist genau festgelegt, wie viel Gramm Frucht pro 1000 Gramm Fertigerzeugnis enthalten sein müssen (bei Erdbeerkonfitüre meist mind. 350g, bei „Konfitüre extra“ mind. 450g).

Was ist mit „Fruchtaufstrich“? Produkte, die weniger Zucker enthalten (z. B. „70 % Frucht“ oder mit Süßstoffen gesüßt) oder die andere Zusatzstoffe verwenden, dürfen sich rechtlich oft weder Marmelade noch Konfitüre nennen. Diese müssen weiterhin als „Fruchtaufstrich“ bezeichnet werden.

Zusammenfassung

Ja, ein Hersteller darf heute legal „Erdbeermarmelade“ auf das Etikett schreiben, sofern die Rezeptur den Vorgaben der Konfitürenverordnung entspricht. Viele Jahre lang war dies jedoch untersagt, weshalb sich der Begriff „Erdbeerkonfitüre“ im Supermarktregal so stark eingeprägt hat.