Wann erstattet mir der Anbieter die Kosten bei einer unvollständigen Urlaubsleistung?
- Grundlage für die Erstattung bei unvollständiger Urlaubsleistung
- Erhebliche Leistungsstörung und Anzeigepflicht
- Höhe und Zeitpunkt der Erstattung
- Besondere Regelungen bei Pauschalreisen
- Fazit
Grundlage für die Erstattung bei unvollständiger Urlaubsleistung
Erhebliche Leistungsstörung und Anzeigepflicht
Damit eine Erstattung erfolgen kann, muss die unvollständige Urlaubsleistung in der Regel erheblich sein und dem Reisenden den Zweck der Reise beeinträchtigen. Kleinere Mängel oder Abweichungen rechtfertigen normalerweise keine Erstattung. Zudem muss der Reisende dem Anbieter die Mängel möglichst umgehend anzeigen und dem Anbieter die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Wird dies nicht getan, kann der Anspruch auf Erstattung teilweise oder ganz entfallen. Die Anzeige dient dazu, dem Anbieter die Chance zur Nachbesserung zu geben.
Höhe und Zeitpunkt der Erstattung
Die Höhe der Erstattung richtet sich danach, wie gravierend die Leistungsstörung ist und wie stark der Reisepreis insgesamt gemindert werden muss. Diese Minderung kann sich erstrecken von einer geringen Rückerstattung bis hin zu einer erheblichen Preisminderung oder, in extremen Fällen, zur Kündigung des Reisevertrags mit Rückzahlung des vollen Reisepreises. Die Erstattung erfolgt in der Regel nach Beendigung der Reise, da der genaue Umfang der Mängel und der dadurch entstandene Schaden oft erst dann abschließend beurteilt werden kann.
Besondere Regelungen bei Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen hat der Reisende zudem bestimmte Sonderrechte: Wenn der Anbieter den Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, kann der Reisende selbst Mängelbeseitigung vornehmen und Ersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Abzug vom Reisepreis oder eine Rückerstattung der Kosten erfolgt dann gemäß dem tatsächlichen Nachteil. Es ist wichtig, alle Dokumente gut zu sammeln, wie Fotos, Mängelanzeigen und Belege für eventuell selbst veranlasste Ersatzleistungen, um den Anspruch durchzusetzen.
Fazit
Zusammenfassend erstattet der Reiseanbieter die Kosten bei unvollständiger Urlaubsleistung immer dann, wenn eine erhebliche Leistungsstörung vorliegt, die der Anbieter nicht rechtzeitig behebt und die den Urlaub erheblich beeinträchtigt. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage einer Minderung des Reisepreises oder unter Umständen einer Rückzahlung. Voraussetzung ist, dass der Reisende den Mangel dokumentiert und dem Anbieter meldet, um seine Rechte geltend zu machen.