Welche speziellen Anforderungen müssen Beschläge für Brandschutztüren erfüllen?

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Beschläge für Brandschutztüren (Feuerschutzabschlüsse) unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen und Normen, da sie im Ernstfall Leben retten und die Ausbreitung von Feuer verhindern müssen. Ein Brandschutzabschluss funktioniert nur als Gesamtsystem (Türblatt, Zarge, Beschläge).

Hier sind die speziellen Anforderungen im Detail:

1. Materialbeschaffenheit und Schmelzpunkt

Die wichtigste Anforderung ist, dass die Beschläge bei hohen Temperaturen ihre Funktion behalten und nicht schmelzen oder wegbrechen.

  • Schmelzpunkt: Beschläge müssen aus Materialien bestehen, deren Schmelzpunkt in der Regel über 1000 °C liegt (meist Stahl, Edelstahl oder spezieller Aluminiumguss mit Stahlkern).
  • Verbot von Kunststoff: Funktionsrelevante Teile (wie Schlossfallen oder tragende Teile in den Bändern) dürfen nicht aus Kunststoff bestehen. Kunststoffdrücker sind nur erlaubt, wenn sie einen durchgehenden Stahlkern haben.

2. Anforderungen an die einzelnen Komponenten

A. Schlösser (nach DIN 18250 / EN 12209)

  • Selbstverriegelung/Falle: Das Schloss muss sicherstellen, dass die Tür im Brandfall fest in der Zarge gehalten wird. Die Falle muss aus Stahl (nicht Zinkdruckguss) bestehen.
  • Brandschutzprüfung: Schlösser müssen speziell für den Einsatz in Feuerschutztüren geprüft und gekennzeichnet sein.

B. Türdrücker / Garnituren (nach DIN 18273)

  • Stahlkern: Wie erwähnt, müssen Drücker und Schilder so konstruiert sein, dass sie auch bei Zerstörung der Oberfläche (z. B. Kunststoffummantelung) durch einen Stahlkern funktionsfähig bleiben.
  • Vierkantstift: Bei Brandschutzbeschlägen ist der Drückerstift meist 9 mm dick (Standardtüren haben oft 8 mm).
  • Festdrehbar gelagert: Die Drücker müssen so fest mit dem Schild verbunden sein, dass sie sich auch unter Hitzeeinwirkung nicht lösen.
  • Kennzeichnung: Brandschutzbeschläge müssen das Prüfzeichen (z. B. ein „FS“-Logo oder die Angabe der DIN 18273) tragen.

C. Bänder / Scharniere (nach EN 1935)

  • Tragfähigkeit: Sie müssen das oft sehr hohe Gewicht von Brandschutztüren dauerhaft tragen können.
  • Hitzebeständigkeit: Sie dürfen sich bei Hitze nicht verziehen, sodass die Tür weiterhin dicht in der Zarge sitzt.
  • Wartungsfreiheit: Oft sind sie für eine hohe Anzahl an Zyklen ausgelegt (Dauerfunktion).

D. Türschließer (nach EN 1154)

  • Selbstschließung: Eine Brandschutztür muss immer selbstschließend sein. Der Türschließer muss stark genug sein, um die Tür auch gegen einen eventuellen Luftwiderstand ins Schloss zu drücken.
  • Feststellung: Eine Tür darf nur durch spezielle, bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen (mit Rauchmelder, der die Magnete im Brandfall stromlos schaltet) offen gehalten werden. Keile oder einfache Haken sind streng verboten.

3. Normen und Kennzeichnungen

Damit ein Beschlag für eine Brandschutztür zugelassen wird, muss er bestimmte Zertifizierungen durchlaufen:

  • DIN 18273: Die deutsche Norm speziell für Türdrückergarnituren an Feuer- und Rauchschutztüren.
  • CE-Kennzeichnung: Nachweis, dass das Produkt den europäischen Bauproduktenrichtlinien entspricht.
  • Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen): Bestätigt, dass das Produkt der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) entspricht.

4. Das "Systemgebot"

Man darf nicht einfach beliebige Brandschutzbeschläge kombinieren. In der Zulassung der jeweiligen Tür (vom Hersteller des Türblatts) steht genau drin, welche Beschläge (Marke, Typ) verwendet werden dürfen. Verwendet man einen nicht gelisteten Beschlag, verliert die gesamte Tür ihre Brandschutz-Zulassung.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Material: Stahlkern ist Pflicht.
  2. Vierkant: Meist 9 mm statt 8 mm.
  3. Schließzwang: Türschließer ist obligatorisch.
  4. Kennzeichnung: "FS"-Zeichen oder entsprechende Norm-Prägung muss vorhanden sein.
  5. Zulassung: Der Beschlag muss explizit in der Zulassung des Türblatts aufgeführt sein.