Welche Anforderungen muss die Beschaffenheit des Freigeländes (z. B. Bewuchs) erfüllen?

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Die Anforderungen an die Beschaffenheit eines Freigeländes hängen stark von dessen Verwendungszweck ab (z. B. Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz, Gewerbegebiet oder privater Garten).

Da die strengsten und am detailliertesten geregelten Anforderungen für Kindertagesstätten und Spielplätze gelten (nach DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften), orientiert sich die folgende Aufstellung primär an diesen Standards. Diese dienen oft als Maßstab für allgemeine Sicherheit im öffentlichen Raum.

1. Anforderungen an den Bewuchs (Pflanzen und Bäume)

Der Bewuchs ist ein zentrales Element, darf aber keine Gefahrenquelle darstellen.

  • Keine Giftpflanzen: In Bereichen, in denen Kinder spielen, dürfen keine giftigen Pflanzen vorkommen.
    • Absolut verboten sind oft: Goldregen, Seidelbast, Eibe, Stechpalme, Pfaffenhütchen.
    • Besondere Vorsicht: Bei Beeren, die essbar aussehen, aber giftig sind (z. B. Tollkirsche).
  • Keine Verletzungsgefahr durch Dornen/Stacheln: In unmittelbarer Nähe von Spielgeräten oder Hauptlaufwegen sollten keine Pflanzen mit Dornen oder spitzen Blättern (z. B. Rosen, Berberitzen, Feuerdorn) stehen.
  • Stabilität und Baumkontrolle: Bäume müssen verkehrssicher sein. Das bedeutet: Regelmäßige Kontrolle auf Totholz (herabfallende Äste) und Standfestigkeit.
  • Allergiepotenzial: Es sollte darauf geachtet werden, Pflanzen mit extrem hohem Allergiepotenzial (z. B. Beifuß-Ambrosia) zu vermeiden.
  • Robuste Arten: Der Bewuchs sollte trittfest und regenerationsfähig sein (insbesondere Rasenflächen).

2. Bodenbeschaffenheit und Fallschutz

Je nach Sturzhöhe von Geräten oder Geländekanten gibt es klare Vorgaben:

  • Fallschutz: Ab einer freien Fallhöhe von mehr als 60 cm ist ein stoßdämpfender Boden vorgeschrieben.
    • Bis 1,50 m Fallhöhe: Oft genügt Rasen (gut gepflegt).
    • Über 1,50 m: Sand, Kies, Rindenmulch oder Holzhackschnitzel in ausreichender Schichtdicke (meist mind. 30 cm) oder Fallschutzmatten aus Gummi.
  • Ebenheit: Laufwege müssen weitgehend eben und frei von Stolperfallen (Wurzeln, hervorstehende Steine, Löcher) sein.
  • Entwässerung: Das Gelände muss so beschaffen sein, dass Wasser abfließen oder versickern kann, um langanhaltende Pfützenbildung und Rutschgefahr (Matsch) zu vermeiden.

3. Einsehbarkeit und Aufsicht (Sicherheitsaspekte)

  • Überschaubarkeit: Der Bewuchs darf nicht so dicht sein, dass "tote Winkel" entstehen, die eine Aufsicht (z. B. durch Erzieher) unmöglich machen.
  • Lichte Höhe: Sträucher sollten so geschnitten sein, dass man darunter oder darüber hinwegsehen kann, wenn dies für die Sicherheit nötig ist.
  • Gefahrenquellen absichern: Teiche, Biotope oder steile Böschungen müssen durch Zäune oder dichte Hecken gesichert sein, wenn sie nicht zum direkten Spielbereich gehören.

4. Einzäunung und Abgrenzung

  • Einfriedung: Das Gelände muss meist sicher eingezäunt sein (Höhe je nach Bundesland/Vorschrift oft ca. 1,00 m bis 1,20 m).
  • Übersteigschutz: Zäune sollten so konstruiert sein, dass sie nicht zum Klettern einladen (keine Querstreben, die als Leiter wirken könnten).
  • Fangstellen vermeiden: Abstände zwischen Zaunstäben müssen so gewählt sein, dass weder Köpfe stecken bleiben noch Finger gequetscht werden (Vorgaben der DIN EN 1176).

5. Hygienerichtlinien

  • Sandschutz: Sandkästen sollten abdeckbar sein (Schutz vor Katzenkot/Verschmutzung) oder der Sand muss regelmäßig gereinigt/ausgetauscht werden.
  • Giftfreiheit des Bodens: Der Boden darf keine Altlasten (Schwermetalle etc.) enthalten.

6. Rechtliche Grundlagen (Deutschland)

Wenn Sie spezifische Anforderungen prüfen müssen, sind folgende Regelwerke relevant:

  1. DGUV Regel 102-002: "Kindertageseinrichtungen" (sehr detailliert bezüglich Pflanzen und Sicherheit).
  2. DIN 18034: Anforderungen für Spielplätze und Freiräume zum Spielen.
  3. DIN EN 1176 / 1177: Spielplatzgeräte und stoßdämpfende Spielplatzböden.
  4. Landesbauordnungen (LBO): Regeln z. B. Abstände zu Nachbarn und die Verpflichtung zur Begrünung.
  5. Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB): Allgemeine Pflicht, Gefahrenquellen für Dritte zu vermeiden.

Zusammenfassend: Ein Freigelände muss sicher (kein Gift, kein Sturzrisiko), pflegbar (Baumkontrolle), funktional (Entwässerung) und dem Zweck angemessen (pädagogisch wertvoll oder ökologisch sinnvoll) gestaltet sein.