Ist Umziehen Arbeitszeit?

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  1. Was versteht man unter Umziehen am Arbeitsplatz?
  2. Rechtliche Grundlage zur Arbeitszeit
  3. Wann gilt Umziehen als Arbeitszeit?
  4. Wann zählt Umziehen nicht als Arbeitszeit?
  5. Fazit

Was versteht man unter Umziehen am Arbeitsplatz?

Beim Umziehen am Arbeitsplatz ist in der Regel das Wechseln der Kleidung gemeint, beispielsweise das Anziehen einer speziellen Arbeitskleidung oder eines Schutzanzugs. Dies kann in verschiedenen Branchen relevant sein, beispielsweise im Handwerk, in der Produktion, im Gesundheitswesen oder in der Gastronomie. Die Frage, ob diese Umkleidezeit als Arbeitszeit zählt, betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, da dies Einfluss auf die Arbeitszeiterfassung und Vergütung hat.

Rechtliche Grundlage zur Arbeitszeit

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Deutschland zählt Arbeitszeit grundsätzlich als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, soweit sich der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers mit der Arbeit beschäftigt. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, ob das Umziehen unmittelbar mit der Arbeit verbunden und vom Arbeitgeber gefordert ist. Ist das Umziehen notwendig, da spezielle Arbeitskleidung getragen werden muss, stellt sich die Frage, ob dies als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt.

Wann gilt Umziehen als Arbeitszeit?

Das Umziehen gilt als Arbeitszeit, wenn es sich um sogenannte vertraglich geschuldete Tätigkeiten handelt oder wenn die Kleidung ausschließlich für die Arbeit bestimmt und das Umkleiden am Arbeitsplatz zwingend erforderlich ist. Beispielsweise ist das Umziehen in Sicherheitskleidung oder speziellen Schutzanzügen, die nicht außerhalb der Arbeit getragen werden dürfen, in der Regel als Arbeitszeit anzusehen. Dies wird auch von verschiedenen Gerichten bestätigt, sofern der Arbeitgeber das Umziehen am Arbeitsplatz verlangt.

Wann zählt Umziehen nicht als Arbeitszeit?

Wenn das Umziehen privat veranlasst ist und die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann, zählt die Umkleidezeit meist nicht als Arbeitszeit. Das Tragen normaler Arbeitskleidung ohne besondere Schutzfunktion, die der Arbeitnehmer auch privat tragen kann, führt in der Regel dazu, dass das Umziehen als keine Arbeitszeit gilt. Ebenso gilt dies, wenn der Arbeitgeber keine Pflicht zum Umziehen am Arbeitsplatz anordnet und der Arbeitnehmer sich freiwillig umzieht.

Fazit

Ob das Umziehen als Arbeitszeit anerkannt wird, hängt von den konkreten Umständen ab. Entscheidend ist, ob das Umkleiden für den Betrieb zwingend vorgeschrieben ist und ob die Kleidung ausschließlich dem Arbeitszweck dient. Bei vorgeschriebener und arbeitsplatzbezogener Schutzkleidung gilt die Umkleidezeit in der Regel als Arbeitszeit, während das Umziehen normaler Kleidung außerhalb dessen häufig nicht vergütet wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten diese Punkte im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen klar regeln, um Unklarheiten zu vermeiden.

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