Wie unterscheidet sich der vorgeschriebene Gesamtzuckergehalt bei Produkten, die als Konfitüre deklariert werden?
Die Regelungen für den Zuckergehalt von Konfitüren sind in Deutschland in der Konfitürenverordnung (KonfV) festgelegt, die auf EU-weiten Richtlinien basiert.
Hier ist die Unterscheidung des Gesamtzuckergehalts sowie der damit verbundenen Bezeichnungen im Detail:
1. Der Standard: Die 60 %-Regel
Grundsätzlich gilt für Produkte, die als Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee oder Gelee extra verkauft werden, eine gesetzliche Vorgabe für die sogenannte „lösliche Trockenmasse“.
- Vorgeschriebener Gehalt: Der durch das Refraktometer bestimmte Gehalt an löslicher Trockenmasse (was im Wesentlichen dem Zuckergehalt entspricht, bestehend aus dem Fruchtzucker und dem zugesetzten Zucker) muss in der Regel mindestens 60 % betragen.
- Kennzeichnung: Auf dem Etikett muss dieser Wert zwingend angegeben werden mit dem Wortlaut: "Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g".
2. Ausnahmen für einen niedrigeren Zuckergehalt
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, bei denen der Zuckergehalt unter 60 % liegen darf, das Produkt aber trotzdem „Konfitüre“ heißen darf:
- Produkte mit Süßungsmitteln: Wenn Zucker ganz oder teilweise durch Süßstoffe oder Zuckeraustauschstoffe ersetzt wird.
- Besondere Kennzeichnung: In manchen Fällen erlauben nationale Regelungen oder spezifische Produktformulierungen einen Bereich zwischen 50 % und 60 %, sofern die Haltbarkeit und Konsistenz gewährleistet sind.
3. Der Unterschied zwischen „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“
Interessanterweise unterscheiden sich „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ nicht primär durch den Zuckergehalt, sondern durch den Fruchtanteil:
| Produkt | Mindestfruchtgehalt (allgemein) | Gesamtzuckergehalt |
|---|---|---|
| Konfitüre | 350 g pro 1000 g | i. d. R. mind. 60 % |
| Konfitüre extra | 450 g pro 1000 g | i. d. R. mind. 60 % |
(Hinweis: Bei bestimmten Früchten wie Johannisbeeren oder Quitten gelten niedrigere Mindestfruchtmengen.)
4. Abgrenzung zum „Fruchtaufstrich“
Dies ist der wichtigste Punkt für Verbraucher: Produkte, die deutlich weniger Zucker enthalten (z. B. die beliebten „75 % Frucht“-Aufstriche), erfüllen die 60 %-Hürde der Konfitürenverordnung nicht. Sie dürfen daher nicht als „Konfitüre“ bezeichnet werden und tragen stattdessen die Verkehrsbezeichnung Fruchtaufstrich. Für Fruchtaufstriche gibt es keine gesetzlich festgelegten Mindestzuckermengen.
5. Aktuelle Änderung: Die neue „Frühstücks-Richtlinie“ (2024)
Die EU hat 2024 eine Änderung der Richtlinien beschlossen, um den Zuckergehalt in der Ernährung zu senken und den Fruchtanteil zu erhöhen. Die wichtigsten Neuerungen (die in nationales Recht umgesetzt werden):
- Erhöhung des Fruchtanteils: Für „Konfitüre extra“ steigt der Mindestfruchtgehalt von 450 g auf 500 g pro Kilo, für „Konfitüre“ von 350 g auf 450 g.
- Zuckerreduktion: Es wird künftig leichter möglich sein, Produkte mit reduziertem Zuckergehalt unter dem Namen „Konfitüre“ zu verkaufen, um den Konsum gesünderer Produkte zu fördern.
Zusammenfassung
Bisher müssen Produkte, die als Konfitüre deklariert werden, fast immer einen Gesamtzuckergehalt von mindestens 60 % aufweisen. Ist der Zuckergehalt niedriger, handelt es sich rechtlich meist um einen Fruchtaufstrich. Durch neue EU-Vorgaben wird sich dies jedoch in naher Zukunft ändern, um auch zuckerärmere Produkte unter dem traditionellen Namen „Konfitüre“ zuzulassen.