Welche Zollbestimmungen verhindern die legale Einfuhr von Souvenirs aus geschützten Pflanzen- oder Tierarten?

Melden

Die Einfuhr von Souvenirs aus geschützten Pflanzen- und Tierarten wird primär durch internationale Abkommen und deren Umsetzung in nationales Recht geregelt. Das wichtigste Regelwerk ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES).

Hier sind die entscheidenden Bestimmungen und Gesetze, die den Import regeln oder verhindern:

1. Rechtliche Grundlagen

  • CITES (Convention on International Trade in Endangered Species): Ein internationales Abkommen, dem über 180 Staaten angehören. Es teilt schützenswerte Arten in drei Anhänge (I, II und III) ein, je nach Grad der Gefährdung.
  • EU-Artenschutzverordnung (EG-Verordnung Nr. 338/97): Die EU setzt CITES strenger um als international gefordert. Sie unterteilt Arten in die Anhänge A bis D.
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) & Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV): In Deutschland ergänzen diese Gesetze die EU-Regelungen und legen Strafmaß und Zuständigkeiten fest.

2. Die Kategorien des Schutzes

Ob ein Souvenir eingeführt werden darf, hängt vom Schutzstatus ab:

  • Anhang A (Streng geschützt): Kommerzieller Handel ist verboten. Dazu gehören z. B. Elefantenelfenbein, Schildpatt (von Meeresschildkröten), Tigerfelle oder bestimmte Orchideen. Eine Einfuhr ist für Privatpersonen fast unmöglich.
  • Anhang B (Geschützt): Eine Einfuhr ist nur mit gültigen CITES-Dokumenten (Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes UND Einfuhrgenehmigung des Ziellandes) möglich. Ohne diese Papiere wird die Ware beim Zoll beschlagnahmt.

3. Häufige "Souvenir-Fallen"

Viele Urlauber wissen nicht, dass folgende Gegenstände strengen Beschränkungen unterliegen:

  • Korallen: Steinkorallen oder schwarze Korallen (oft als Schmuck verarbeitet).
  • Muscheln und Schnecken: Die beliebte Riesenfechterschnecke oder alle Arten von Riesenmuscheln sind geschützt.
  • Reptilienleder: Uhrenarmbänder, Gürtel oder Taschen aus Krokodil-, Schlangen- oder Waranleder.
  • Kaviar: Stör-Kaviar ist streng reglementiert. Ohne Kennzeichnung verboten; die Freimenge liegt bei maximal 125 Gramm pro Person in original versiegelten Dosen.
  • Pflanzen: Viele Kakteen, Orchideen und bestimmte Tropenhölzer (z. B. Palisander bei Musikinstrumenten).
  • Heilmittel der traditionellen Medizin: Präparate, die Bestandteile von Tigern, Bären oder Nashörnern enthalten (oft in Asien angeboten).

4. Ausnahmen (Persönliche Gebrauchsgegenstände)

Es gibt für Privatpersonen geringfügige Ausnahmen für bestimmte Arten des Anhangs B, die man im Reisegepäck mitführen darf (ohne Dokumente), sofern sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind:

  • Bis zu 3 Gehäuse der Fechterschnecke.
  • Bis zu 3 Gehäuse von Riesenmuscheln.
  • Bis zu 4 tote, verarbeitete Seepferdchen.
  • Bis zu 125g Kaviar (siehe oben).
  • Bis zu 3 "Rainsticks" (Regenmacher) aus Kaktusholz.

Achtung: Diese Ausnahmen gelten nicht für Arten des Anhangs A!


5. Konsequenzen bei Verstößen

Werden geschützte Souvenirs ohne die erforderlichen Genehmigungen eingeführt, drohen:

  1. Beschlagnahmung: Das Souvenir wird ersatzlos eingezogen.
  2. Bußgelder: Diese können je nach Schweregrad und Seltenheit der Art bis zu 50.000 Euro betragen.
  3. Strafverfahren: Bei vorsätzlicher Einfuhr streng geschützter Arten drohen Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.

Tipp für Reisende:

Der deutsche Zoll bietet eine hilfreiche Webseite und App an: Artenschutz im Urlaub (Wartsch). Dort kann man gezielt nach Ländern und Produkten suchen, um vor dem Kauf zu prüfen, ob die Einfuhr legal ist.

Grundregel: Im Zweifelsfall niemals Souvenirs kaufen, die aus Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden!

0