Welche rechtlichen Schritte sind möglich, wenn trotz Aufkleber weiterhin Werbung im Briefkasten landet?

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Wenn trotz eines deutlich sichtbaren Aufklebers („Bitte keine Werbung“ oder „Keine kostenlosen Zeitungen“) weiterhin unerwünschte Werbe-Einwürfe erfolgen, verletzt dies Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und Ihr Eigentumsrecht (bzw. das Besitzrecht an der Wohnung).

Hier sind die rechtlichen Schritte, die Sie in Deutschland unternehmen können, abgestuft nach Aufwand:

1. Dokumentation (Wichtig für alle weiteren Schritte)

Bevor Sie rechtlich vorgehen, sollten Sie Beweise sammeln:

  • Fotografieren Sie den Briefkasten mit dem Aufkleber und der darin liegenden Werbung.
  • Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Einwurfs.
  • Identifizieren Sie das werbende Unternehmen (den Auftraggeber) und, falls möglich, das Verteilunternehmen.

2. Den Absender direkt kontaktieren (Abmahnung durch Sie selbst)

Schreiben Sie das Unternehmen an, das für die Werbung verantwortlich ist.

  • Inhalt: Fordern Sie das Unternehmen auf, den Einwurf von Werbung an Ihre Adresse künftig zu unterlassen. Verweisen Sie auf den Aufkleber und das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VI ZR 182/88), wonach der Einwurf trotz Aufkleber rechtswidrig ist.
  • Frist: Setzen Sie eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage) für eine Bestätigung.
  • Versand: Am besten per Einwurf-Einschreiben, damit Sie einen Beleg haben.

3. Hilfe durch die Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentralen bieten oft Musterbriefe an. Zudem können sie Unternehmen, die massenhaft gegen diese Regeln verstoßen, wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen. Sie können den Verstoß dort melden.

4. Die „Robinson-Liste“ (bei adressierter Werbung)

Falls die Werbung namentlich an Sie adressiert ist, hilft der Aufkleber am Briefkasten rechtlich nicht direkt, da die Post zur Zustellung adressierter Briefe verpflichtet ist.

  • Tragen Sie sich in die Robinson-Liste ein. Seriöse Unternehmen gleichen ihre Listen damit ab.
  • Widersprechen Sie der Nutzung Ihrer Daten direkt beim Absender gemäß Art. 21 DSGVO (Werbewiderspruch).

5. Einschaltung eines Anwalts (Unterlassungserklärung)

Wenn die direkte Kontaktaufnahme nichts hilft, können Sie einen Anwalt beauftragen.

  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Der Anwalt fordert das Unternehmen auf, eine Erklärung zu unterschreiben. Verstößt das Unternehmen danach erneut gegen den Werbestopp, muss es eine Vertragsstrafe zahlen.
  • Kosten: Die Kosten für den Anwalt muss im Falle eines klaren Rechtsverstoßes meist das werbende Unternehmen als Schadensersatz tragen (dies ist jedoch mit einem Kostenrisiko verbunden, falls das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder den Erhalt bestreitet).

6. Unterlassungsklage

Hört die Belästigung trotz Abmahnung nicht auf, ist der letzte Schritt die Unterlassungsklage vor dem Zivilgericht. Das Gericht untersagt dem Unternehmen dann bei Androhung eines Ordnungsgeldes die weitere Zustellung.

Sonderfall: Kostenlose Zeitungen mit Werbeteil

Ein Aufkleber „Keine Werbung“ reicht oft nicht aus, um auch kostenlose Anzeigenblätter (Wochenzeitungen) zu stoppen, da diese als redaktionelle Presse gelten können.

  • Lösung: Der Aufkleber muss explizit lauten: „Keine Werbung und keine kostenlosen Zeitungen“. Erst dann ist auch der Einwurf dieser Blätter rechtlich untersagt.

Zusammenfassung der Rechtslage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1988 entschieden, dass der Wille des Hausbewohners, keine Werbung zu erhalten, beachtet werden muss. Ein Verstoß ist ein Eingriff in die Privatsphäre.

Empfehlung: Starten Sie mit einem freundlichen, aber bestimmten Schreiben (Einschreiben) an das werbende Unternehmen. In 90 % der Fälle reicht dies aus, da Firmen kein Interesse an teuren Rechtsstreitigkeiten haben.

Hinweis: Diese Antwort stellt eine allgemeine Information dar und ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

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