Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für den Zeitpunkt des Heckenschnitts?

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In Deutschland ist der Zeitpunkt für den Heckenschnitt bundeseinheitlich durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Das Hauptziel dieser Vorschriften ist der Schutz von Vögeln und anderen Kleintieren, die Hecken als Nist- und Lebensstätte nutzen.

Hier sind die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

1. Die Verbotsfrist (1. März bis 30. September)

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen (radikal zu kürzen) oder zu entfernen.

2. Was ist während der Verbotsfrist erlaubt?

Trotz des allgemeinen Verbots gibt es wichtige Ausnahmen:

  • Schonender Form- und Pflegeschnitt: Erlaubt ist der Zuwachs der aktuellen Saison zu entfernen (die „Spitzen“ schneiden), um die Form der Hecke zu erhalten.
  • Verkehrssicherungspflicht: Wenn die Hecke in den Gehweg oder die Straße ragt und die Sicht oder Sicherheit behindert, muss bzw. darf sie geschnitten werden.
  • Baumaßnahmen: Wenn eine Hecke für ein zulässiges Bauvorhaben weichen muss (hier sind jedoch oft zusätzliche Genehmigungen nötig).

3. Der Artenschutz gilt immer!

Unabhängig davon, ob ein Schnitt gesetzlich erlaubt ist (z. B. der Pflegeschnitt im Juni), gilt immer der allgemeine Artenschutz. Das bedeutet:

  • Befinden sich belegte Nester (Eier oder Jungvögel) in der Hecke, darf dort überhaupt nicht geschnitten werden, bis die Vögel flügge sind.
  • Man ist verpflichtet, die Hecke vor dem Schnitt gründlich auf Nester zu kontrollieren.

4. Wann ist der beste Zeitpunkt für den Rückschnitt?

Um sowohl den Gesetzen als auch der Biologie der Pflanzen gerecht zu werden, empfehlen sich zwei Zeiträume:

  • Radikaler Rückschnitt / Auf Stock setzen: Nur im Februar (vor Beginn der Schonfrist) oder ab Oktober. Da viele Vögel bereits im März nisten, ist der Februar ideal.
  • Leichter Pflegeschnitt: Viele Gärtner nutzen den Zeitraum um den Johannistag (24. Juni). Zu diesem Zeitpunkt haben viele Vögel ihre erste Brut bereits abgeschlossen, und die Pflanzen haben ihren ersten großen Wachstumsschub hinter sich.

5. Bußgelder

Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind kein Kavaliersdelikt. Je nach Bundesland und Schwere des Falls (z. B. Zerstörung von Lebensräumen bedrohter Arten) können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

6. Regionale Besonderheiten

Zusätzlich zum Bundesgesetz können Kommunen eigene Baumschutzsatzungen oder lokale Verordnungen haben, die strengere Regeln vorschreiben. Es lohnt sich daher, im Zweifel kurz beim örtlichen Umwelt- oder Grünflächenamt nachzufragen.

Zusammenfassend: Radikale Schnitte sind nur von Oktober bis Februar erlaubt. Leichte Formschnitte sind ganzjährig möglich, sofern keine Vögel darin brüten.