Was passiert, wenn die eigene Rente und das Ersparte nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken?
Wenn die eigene Rente und das Ersparte nicht ausreichen, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken, entsteht eine sogenannte Versorgungslücke. In Deutschland greift in diesem Fall ein soziales Sicherungssystem, damit niemand unversorgt bleibt.
Hier ist der schrittweise Ablauf, was in dieser Situation passiert:
1. Die Leistungen der Pflegeversicherung
Zuerst zahlt die Pflegepflichtversicherung einen Pauschalbetrag, der sich nach dem Pflegegrad (2 bis 5) richtet. Da dies jedoch nur eine „Teilkaskoversicherung“ ist, bleibt immer ein Eigenanteil (der sogenannte Einrichtungseinheitliche Eigenanteil - EEE) sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten übrig.
Seit 2022 gibt es zudem einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, der steigt, je länger man im Heim lebt (im ersten Jahr 15 %, im zweiten 30 %, im dritten 50 % und ab dem vierten Jahr 75 %).
2. Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens
Bevor der Staat hilft, müssen alle eigenen Mittel aufgebraucht werden:
- Einkommen: Die gesamte Rente (bis auf ein kleines Taschengeld) muss für die Heimkosten verwendet werden.
- Vermögen: Ersparnisse, Aktien oder Lebensversicherungen müssen aufgelöst werden.
- Immobilien: Ein eigenes Haus muss in der Regel verkauft oder vermietet werden, um die Kosten zu decken (es sei denn, der Ehepartner wohnt noch darin).
Wichtig: Das Schonvermögen. Sie müssen nicht komplett mittellos sein. In Deutschland steht jedem Heimbewohner ein sogenanntes Schonvermögen von 10.000 Euro zu (bei Ehepaaren 20.000 Euro). Dieses Geld darf das Sozialamt nicht antasten.
3. „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt
Wenn das Einkommen und das Vermögen (bis auf das Schonvermögen) aufgebraucht sind, springt das Sozialamt ein. Diese Leistung nennt sich „Hilfe zur Pflege“.
- Das Sozialamt übernimmt die Differenz zwischen den Heimkosten und Ihren verfügbaren Mitteln.
- Ihnen bleibt ein gesetzlich vorgeschriebener Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung (derzeit ca. 135–150 Euro pro Monat, je nach Bundesland) sowie eine Bekleidungspauschale.
4. Müssen die Kinder zahlen? (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Dies ist eine der wichtigsten Fragen. Seit Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz:
- Kinder müssen erst dann für die Heimkosten der Eltern aufkommen (Elternunterhalt), wenn ihr brutto Jahresheinkommen 100.000 Euro überschreitet.
- Liegt das Einkommen darunter, übernimmt das Sozialamt die Kosten dauerhaft, ohne sich das Geld von den Kindern zurückzuholen.
- Wichtig: Das Vermögen der Kinder wird dabei in der Regel nicht berücksichtigt, es zählt primär das laufende Einkommen.
- Ehepartner sind hingegen weiterhin gegenseitig unterhaltspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage sind (unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts).
5. Pflegewohngeld (Sonderfall in einigen Bundesländern)
In einigen Bundesländern (z. B. NRW, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Dies ist ein Zuschuss zu den Investitionskosten des Heims. Es wird oft schon gewährt, bevor man Sozialhilfe beantragen muss, und ist an bestimmte Vermögensgrenzen geknüpft.
Zusammenfassung der Schritte:
- Antrag bei der Pflegekasse: Feststellung des Pflegegrads.
- Wohngeld prüfen: Eventuell besteht Anspruch auf einen Mietzuschuss für das Heimmerzimmer.
- Antrag auf Hilfe zur Pflege: Rechtzeitig beim Sozialamt stellen (Leistungen werden meist erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt!).
- Prüfung durch das Sozialamt: Das Amt prüft Einkommen, Vermögen und (bei hohem Einkommen) die Unterhaltspflicht der Kinder.
Tipp: Es empfiehlt sich, frühzeitig eine Pflegestützpunkt-Beratung oder eine Sozialberatung aufzusuchen. Diese Stellen helfen kostenlos dabei, die Anträge korrekt auszufüllen und die finanzielle Belastung zu berechnen.