Was passiert mit dem Status der Freilandhaltung, wenn aufgrund von Seuchengefahr eine gesetzliche Stallpflicht verordnet wird?

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Wenn eine behördliche Stallpflicht (Aufstallungsanordnung) aufgrund einer Seuchengefahr (meistens wegen der Geflügelpest bzw. Vogelgrippe) verhängt wird, hat dies Auswirkungen auf die Vermarktung der Eier und des Geflügelfleisches.

Hier ist die aktuelle Rechtslage (Stand 2024), wobei man zwischen Eiern und Geflügelfleisch unterscheiden muss:

1. Eier aus Freilandhaltung (Code 1)

Lange Zeit galt die Regelung, dass Eier nach 16 Wochen Stallpflicht als „Eier aus Bodenhaltung“ vermarktet werden mussten. Diese Regelung wurde Ende 2023 EU-weit geändert.

  • Die neue Regelung (seit November 2023): Die Eier dürfen nun zeitlich unbegrenzt als „Eier aus Freilandhaltung“ verkauft werden, solange eine offizielle Stallpflicht durch die Behörden besteht.
  • Grund: Die Landwirte sollen nicht wirtschaftlich bestraft werden, wenn sie ihre Tiere zum Schutz vor Seuchen und auf staatliche Anordnung hin einsperren müssen.
  • Voraussetzung: Die Hühner müssen vor der Anordnung der Stallpflicht Zugang zum Freigelände gehabt haben.

2. Geflügelfleisch (Hähnchen, Puten, Gänse etc.)

Für Geflügelfleisch, das als „Freilandhaltung“ oder „bäuerliche Freilandhaltung“ deklariert ist, gelten etwas andere Regeln als für Eier. Hier gibt es oft noch Fristen, die sich nach der Lebensdauer der Tiere richten:

  • Geflügel darf weiterhin als „Freilandhaltung“ vermarktet werden, solange die Tiere mindestens die Hälfte ihrer Lebenszeit Zugang zum Freien hatten.
  • Wird diese Zeit durch eine extrem lange Stallpflicht unterschritten, muss das Fleisch eigentlich herabstufend deklariert werden (z. B. auf Bodenhaltung). Allerdings gibt es hier oft Ausnahmegenehmigungen oder spezifische Zeitfenster (oft 12 Wochen), in denen der Status erhalten bleibt.

3. Was passiert, wenn die Frist (bei Fleisch) überschritten wird?

Sollte die Kennzeichnung geändert werden müssen (was bei Eiern nach neuem Recht kaum noch passiert, bei Fleisch aber theoretisch möglich ist), hat das folgende Konsequenzen:

  • Umstempelung: Die Eier müssten theoretisch mit dem Code für Bodenhaltung (Code 2 statt Code 1) gestempelt werden.
  • Verpackung: Die Verpackungen müssen angepasst werden (z. B. durch Überkleben des Aufdrucks „Freilandhaltung“ oder durch Hinweisschilder im Supermarktregal).
  • Preis: Da Freilandeier teurer verkauft werden als Bodenhaltungseier, entsteht dem Landwirt ein erheblicher finanzieller Schaden, wenn er den Status verliert.

4. Bio-Haltung (Code 0)

Für Bio-Eier und Bio-Fleisch gelten ähnliche Regeln wie oben beschrieben. Der Bio-Status an sich bleibt auch bei Stallpflicht erhalten, da die ökologische Erzeugung noch an viele andere Faktoren (Futter, Platzangebot im Stall, Verzicht auf Chemie) geknüpft ist. Die Tiere werden also nicht zu „konventionellen“ Tieren, nur weil sie vorübergehend im Stall bleiben müssen.

Zusammenfassung

Dank der neuen EU-Verordnung von Ende 2023 behalten Eier ihren Status als Freilandeier nun dauerhaft, solange die Stallpflicht behördlich angeordnet ist. Für den Verbraucher ändert sich am Preis und an der Verpackung nichts, auch wenn die Hühner faktisch im Stall sind. Dies dient dem wirtschaftlichen Schutz der Geflügelhalter.

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