Gibt es ein festgeschriebenes Mischverhältnis, ab dem ein Getränk offiziell nicht mehr als „Radler“ bezeichnet werden darf?

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Die kurze Antwort lautet: Nein, es gibt kein gesetzlich exakt festgeschriebenes Mischverhältnis (wie z. B. punktgenau 50:50), ab dem die Bezeichnung „Radler“ verboten wäre.

Es gibt jedoch rechtliche Rahmenbedingungen und Verkehrsauffassungen, an die sich Brauereien halten müssen. Hier sind die Details:

1. Die Leitsätze für Bier und Biermischgetränke

In Deutschland werden Bezeichnungen für Lebensmittel primär durch das Deutsche Lebensmittelbuch und dessen Leitsätze definiert. Für Biermischgetränke (wozu das Radler gehört) gilt:

  • Ein Biermischgetränk ist ein Getränk, das aus Bier und alkoholfreien Getränken (wie Limonade) besteht.
  • In den Leitsätzen ist kein festes Prozentverhältnis für das Radler vorgeschrieben.
  • Allerdings wird davon ausgegangen, dass das Mischverhältnis in der Regel bei etwa 50 % Bier und 50 % Limonade liegt.

2. Der Schutz vor Irreführung (§ 11 LFGB)

Obwohl es keine „Radler-Polizei“ mit Messbecher gibt, greift das allgemeine Lebensmittelrecht (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Ein Hersteller darf den Verbraucher nicht irreführen.

  • Wenn ein Getränk als „Radler“ verkauft wird, erwartet der Kunde ein Getränk, dessen Charakter maßgeblich durch das Bier bestimmt wird.
  • Würde eine Brauerei ein Getränk mit nur 10 % Bier und 90 % Limonade als „Radler“ verkaufen, könnte dies als Irreführung gewertet werden, da es sich eher um eine „Limonade mit Bieraroma“ handelt.
  • In der Praxis haben sich Mischverhältnisse zwischen 40:60 und 60:40 etabliert und werden beanstandungslos akzeptiert.

3. Kennzeichnungspflicht

Seit der Einführung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen bei Biermischgetränken der Alkoholgehalt und (da es sich um ein Mischgetränk handelt) das Zutatenverzeichnis angegeben werden. Zudem muss der Bieranteil in Prozent meist indirekt oder direkt aus der Deklaration hervorgehen (QUID-Regelung), wenn die Zutat „Bier“ im Namen vorkommt oder wertbestimmend ist.

4. Besonderheit: Steuerrecht

Das Biersteuergesetz unterscheidet zwischen Bier und Biermischgetränken. Für die Besteuerung ist das Mischverhältnis wichtig, hat aber keinen direkten Einfluss darauf, ob man das Getränk auf dem Etikett „Radler“ nennen darf.

5. Regionale Unterschiede beim Namen

Interessanterweise ist der Begriff „Radler“ selbst nicht geschützt. Je nach Region heißt das gleiche Mischverhältnis anders:

  • Alsterwasser / Alster: (Norddeutschland)
  • Panaché: (Schweiz / Südwestdeutschland)
  • Potsdamer: (Mischung mit roter Fassbrause)

Fazit

Es gibt keine starre Promille- oder Prozentgrenze. Solange das Getränk geschmacklich und inhaltlich als Mischung aus Bier und Limonade erkennbar ist (üblicherweise um die 50 % Bieranteil), darf es „Radler“ genannt werden. Extreme Abweichungen (z. B. weniger als 30 % Bier) könnten rechtlich als Irreführung beanstandet werden, sofern das Mischverhältnis nicht sehr deutlich auf dem Etikett kommuniziert wird.

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