Darf ein Autofahrer während der Fahrt Videoinhalte auf einem modernen Infotainment-System anschauen, sofern das Fahrzeug steht?
Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter einer entscheidenden Bedingung.
Es kommt darauf an, ob der Motor vollständig ausgeschaltet ist oder nicht. Hier ist die rechtliche Situation in Deutschland gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 23 Abs. 1a StVO):
1. Bei laufendem Motor (auch an der Ampel oder im Stau): Verboten
Solange der Motor läuft, darf der Fahrer keine Videoinhalte konsumieren. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug steht, zum Beispiel an einer roten Ampel oder im stockenden Verkehr.
- Wichtig: Auch die Nutzung einer Start-Stopp-Automatik gilt rechtlich nicht als „ausgeschalteter Motor“. Wenn der Motor also nur durch das System vorübergehend pausiert wird, bleibt das Verbot bestehen.
- Grund: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen nur „kurzzeitig“ und der Situation angepasst sein darf. Ein Video beansprucht die Aufmerksamkeit zu stark.
2. Bei vollständig ausgeschaltetem Motor: Erlaubt
Wenn Sie das Fahrzeug sicher abstellen und den Motor komplett ausschalten, dürfen Sie Videoinhalte (z. B. YouTube, Netflix oder Filme über das Infotainment-System) anschauen. In diesem Moment nehmen Sie nicht aktiv am Fließverkehr teil.
3. Technische Sperren der Hersteller
Moderne Fahrzeuge haben in der Regel eine Sicherheitsfunktion (oft „Video in Motion“-Sperre genannt). Das System erkennt über das Tachosignal oder die elektronische Parkbremse, ob das Auto fährt.
- In den meisten Fällen wird das Bild schwarz oder die App lässt sich gar nicht erst starten, sobald die Bremse gelöst wird oder das Fahrzeug anrollt.
- Warnung: Das bewusste Umgehen dieser Sperren (durch Codierung oder Zusatzmodule) ist rechtlich riskant. Sollte es während der Fahrt zu einem Unfall kommen, weil der Fahrer durch ein freigeschaltetes Video abgelenkt war, drohen massive Probleme mit der Versicherung (wegen grober Fahrlässigkeit) und strafrechtliche Konsequenzen.
Zusammenfassung der Konsequenzen bei Verstoß:
Werden Sie dabei erwischt, wie Sie bei laufendem Motor während des Stehens (z. B. an der Ampel) Videoinhalte schauen, drohen die gleichen Strafen wie beim „Handy am Steuer“:
- 100 Euro Bußgeld
- 1 Punkt in Flensburg
- Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen die Sätze deutlich an (bis zu 200 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot).
Fazit: Wenn Sie im Stau stehen und der Motor läuft, ist das Schauen von Videos verboten. Wenn Sie auf einem Parkplatz eine Pause machen und den Motor abstellen, ist es völlig legal.