Wie werden Mining-Erträge in der Steuerberechnung berücksichtigt?

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  1. Grundlage der steuerlichen Behandlung von Mining-Erträgen
  2. Mining als private Tätigkeit
  3. Mining als gewerbliche Tätigkeit
  4. Bewertung der Mining-Erträge
  5. Veräußerung der durch Mining erhaltenen Kryptowährungen
  6. Zusätzliche steuerliche Pflichten
  7. Fazit

Grundlage der steuerlichen Behandlung von Mining-Erträgen

Mining-Erträge entstehen, wenn eine Person oder ein Unternehmen durch den Einsatz von Rechenleistung neue Kryptowährungen generiert oder als Belohnung für das Verifizieren von Transaktionen erhält. Steuerlich betrachtet sind diese Erträge in Deutschland als Einkommen zu betrachten. Die genaue Behandlung hängt jedoch von der individuellen Situation ab, insbesondere davon, ob das Mining als private Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit oder als Teil einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird.

Mining als private Tätigkeit

Wird das Mining nur im privaten Bereich und in kleinem Umfang betrieben, können die Erträge unter Umständen im Rahmen der sogenannten privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) relevant sein. Hierunter fallen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen, die innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erzielt werden. Allerdings gilt: Die tatsächlich erhaltenen Mining-Erträge (d.h. die neu geschaffenen Coins) müssen grundsätzlich als Einnahmen zum Zeitpunkt der Generierung angesetzt werden. Das heißt, sobald die Kryptowährung durch Mining in das Eigentum des Steuerpflichtigen übergeht, muss ihr Wert in Euro als Einnahme angesetzt werden.

Mining als gewerbliche Tätigkeit

Wird das Mining in einem Umfang betrieben, der auf eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht hinweist und die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt, ist das Mining als Gewerbebetrieb einzustufen. In diesem Fall sind die Erträge aus dem Mining als gewerbliche Einkünfte zu versteuern. Das bedeutet, dass alle Einnahmen aus dem Mining mit den dazugehörigen Betriebsausgaben (z.B. Stromkosten, Hardware, Wartung) gegengerechnet werden können. Die Gewinne ergeben sich dann aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG. Zudem unterliegen solche Gewinne der Gewerbesteuer.

Bewertung der Mining-Erträge

Die Bewertung der Mining-Erträge erfolgt zum Zeitpunkt der Generierung beziehungsweise beim Zufluss des wirtschaftlichen Vorteils. Die erlangten Kryptowährungen müssen mit ihrem beizulegenden Zeitwert in Euro angesetzt werden, da dieser Wert die Einnahmehöhe bestimmt. Der Wert kann sich zum Beispiel am Marktpreis der jeweiligen Kryptowährung zum Zeitpunkt der Generierung orientieren. Wichtig ist, dass diese Bewertung später als Anschaffungskosten für die Kryptowährungen gilt und somit auch die Grundlage für später mögliche Veräußerungsgewinne darstellt.

Veräußerung der durch Mining erhaltenen Kryptowährungen

Werden die durch Mining erhaltenen Kryptowährungen verkauft, ist ebenso zu beachten, dass hierbei eine neue steuerliche Betrachtung relevant wird. Beim Verkauf kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn zwischen Anschaffung (Mining-Zeitpunkt) und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. In diesem Fall müssen eventuelle Kursgewinne versteuert werden. Hat der Steuerpflichtige die Kryptowährungen bereits länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei.

Zusätzliche steuerliche Pflichten

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass das Mining bei gewerblicher Einstufung auch steuerliche Pflichten wie die Anmeldung eines Gewerbes, Buchführungspflichten und eventuell die Zahlung von Umsatzsteuer mit sich bringen kann. Bei privatem Mining sind diese Pflichten üblicherweise nicht relevant.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Mining-Erträge steuerlich als Einkünfte behandelt werden, deren genaue Einordnung von den Umständen der Tätigkeit abhängt. Grundsätzlich sind die beim Mining generierten Kryptowährungen mit ihrem Marktwert als Einnahmen zu erfassen. Ob eine gewerbliche oder private Tätigkeit vorliegt, beeinflusst die Art der Steuererklärung und die geltend zu machenden Ausgaben. Es empfiehlt sich, im Zweifel einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die individuelle Situation korrekt zu bewerten und die steuerlichen Pflichten vollständig zu erfüllen.

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