Welche Kosten kann ich zurückfordern, wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht angetreten wird?

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  1. Grundsituation und rechtliche Grundlage
  2. Erstattung von Reisekosten und Stornogebühren
  3. Rolle der Reiserücktrittsversicherung
  4. Arbeitsrechtliche Aspekte beim Arbeitgeber
  5. Fazit

Grundsituation und rechtliche Grundlage

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht antreten kann, stellt sich häufig die Frage, ob bereits entstandene Kosten für die Urlaubsplanung beispielsweise für Unterkunft, Anreise oder besondere Buchungen zurückgefordert werden können. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine privatrechtliche oder eine arbeitsrechtliche Situation handelt. Der ursprüngliche Urlaubsanspruch bleibt im Falle einer krankheitsbedingten Absage bestehen und verfällt in der Regel nicht, vorausgesetzt der Arbeitnehmer kann eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Allerdings betrifft dies nicht automatisch die Erstattung von bereits entstandenen Kosten.

Erstattung von Reisekosten und Stornogebühren

Kosten, die vor Antritt des Urlaubs entstanden sind, wie Flugtickets, Hotelreservierungen oder gebuchte Aktivitäten, können nur dann erstattet werden, wenn ausdrückliche Stornierungs- oder Rücktrittsregelungen dies zulassen. Dies hängt häufig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters ab. Viele Reiseunternehmen bieten bei Vorlage eines ärztlichen Attests die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung oder einer Umbuchung an. Ist dies nicht der Fall, können Stornogebühren anfallen, die in der Regel vom Reisenden getragen werden müssen.

Rolle der Reiserücktrittsversicherung

Bei privat gebuchten Reisen kann eine bestehende Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten abdecken. Voraussetzung ist, dass die Krankheit als versicherter Rücktrittsgrund gilt und entsprechende Nachweise erbracht werden. Ohne eine solche Versicherung muss der Betroffene die Kosten meist selbst tragen, da der Urlaub nicht angetreten wurde.

Arbeitsrechtliche Aspekte beim Arbeitgeber

Im arbeitsrechtlichen Sinne ist der Arbeitgeber im Regelfall nicht verpflichtet, entstandene Stornokosten oder andere Auslagen des Arbeitnehmers zu übernehmen, wenn der Urlaub wegen Krankheit abgesagt wird. Der Arbeitnehmer muss den Urlaub daher nicht "bezahlen", verliert seinen Urlaubsanspruch nicht und kann ihn später nachholen, jedoch sind die finanziellen Einbußen durch konkrete Buchungen privat zu tragen. Ausnahmefälle können entstehen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich bereits Urlaubsansprüche ausgezahlt hat oder spezielle vertragliche Vereinbarungen bestehen.

Fazit

Bei nicht angetretenem Urlaub aufgrund von Krankheit können die entstandenen Kosten grundsätzlich nur dann zurückgefordert werden, wenn der Vertragspartner (Fluggesellschaft, Hotel, Reiseanbieter) eine kostenfreie Stornierung gestattet oder eine Reiserücktrittsversicherung besteht. Arbeitgeber müssen solche Kosten in der Regel nicht ersetzen. Es empfiehlt sich daher, vor Urlaubsbuchungen auf flexible Buchungsbedingungen und eine geeignete Versicherung zu achten, um finanzielle Verluste im Krankheitsfall zu minimieren.

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