Welche Ansprüche habe ich, wenn der Urlaub wegen einer Pandemie abgesagt wird?
- Grundlagen der Urlaubsvereinbarung
- Rechte bei Absage durch den Reiseveranstalter
- Die Situation bei einer Umbuchung oder Nachholung
- Absage durch den Reisenden aufgrund der Pandemie
- Besonderheiten bei sogenannten Pauschalreisen
- Fazit
Grundlagen der Urlaubsvereinbarung
Urlaubsbuchungen beruhen in der Regel auf einem Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, der Fluggesellschaft oder der Unterkunft. Bei einer Pandemie können außergewöhnliche Umstände eintreten, die eine planmäßige Durchführung des Urlaubs erheblich erschweren oder unmöglich machen. Die rechtliche Bewertung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Vertragstyp, den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Regelungen.
Rechte bei Absage durch den Reiseveranstalter
Wenn der Reiseveranstalter aufgrund der Pandemie den Urlaub absagt, spricht man meist von einer Vertragsaufhebung durch ein sogenanntes höheres Macht-Ereignis oder force majeure. In diesem Fall hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Geld zurückerhalten sollten, ersetzt also den Preis der Reise, die nicht stattfinden kann.
Darüber hinaus besteht eventuell Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihnen durch die Absage weitere nachweisbare Kosten entstanden sind, etwa für die Anreise zum Abfahrtsort oder Stornierungen anderer gebuchter Leistungen. Allerdings ist dies stark abhängig von den Vertragsbedingungen und der jeweiligen Jurisdiktion.
Die Situation bei einer Umbuchung oder Nachholung
Manche Veranstalter bieten auch die Möglichkeit an, den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen oder umzubuchen. Akzeptieren Sie eine solche Umbuchung, so werden die vertraglichen Ansprüche darauf angepasst. Es besteht dann kein Anspruch auf Rückerstattung des ursprünglichen Reisepreises, falls Sie der Neubuchung zustimmen. Grundsätzlich dürfen Sie aber nicht zu einer solchen Änderung gezwungen werden.
Absage durch den Reisenden aufgrund der Pandemie
Will der Reisende selbst die Reise wegen der Pandemie absagen, ist die Rechtslage komplizierter. Da eine solche Absage regelmäßig nicht vom Veranstalter ausgeht, steht in der Regel kein Anspruch auf Rückerstattung des vollen Reisepreises zu. Häufig fällt eine Stornogebühr an, deren Höhe abhängig von den Stornobedingungen des Veranstalters ist. Manche Veranstalter bieten infolge der besonderen Situation Kulanzregelungen oder Gutscheine an.
Für bereits gebuchte und bezahlte Leistungen können einzelne Anbieter gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten oder einen Gutschein ausstellen, dies ist aber keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige Kulanzleistung.
Besonderheiten bei sogenannten Pauschalreisen
Pauschalreisen unterliegen speziellen Schutzvorschriften. Sollte eine pandemiebedingte Reisewarnung für das Zielgebiet bestehen oder eine behördliche Anordnung die Durchführung verhindern, hat der Reisende einen anspruch auf kostenfreie Vertragsaufhebung mit Rückzahlung des gezahlten Preises. Die europaweit geltenden Pauschalreiserichtlinien stärken die Rechte der Verbraucher in solchen Fällen.
Fazit
Im Falle einer Urlaubsabsage wegen einer Pandemie stehen Ihnen primär Erstattungsansprüche für bereits gezahlte Beträge zu, wenn der Veranstalter die Reise absagt. Eine eigenmächtige Stornierung Ihrerseits führt meist zu Stornokosten. Wichtig ist auch, die Geschäftsbedingungen genau zu prüfen und im Zweifel rechtliche Beratung einzuholen. Kulanzregelungen einzelner Anbieter können zusätzliche Vorteile bringen, sind aber freiwillig.